Sie müssen einen kompletten Antrag auf Vollwaisenrente aus der Versicherung des zuletzt verstorbenen Elternteils stellen. Für diesen Elternteil liegt dem Rentenversicherungsträger ja logischerweise noch kein Antrag auf Halbwaisenrente vor.
Die Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte bei Vollwaisenrenten bilden die Entgeltpunkte der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten. Sofern die Gewährung von Vollwaisenrente auf Todesfällen von zwei Elternteilen (z.B. der leiblichen Eltern) beruht, sind die persönlichen Entgeltpunkte der Vollwaisenrente aus den Versicherungen der verstorbenen Elternteile zu ermitteln. Sind jedoch mehr als zwei Elternteile verstorben (z.B. die leiblichen Eltern und ein Stiefelternteil), ist bei der Berechnung der Vollwaisenrente auf die Entgeltpunkte der zwei verstorbenen Versicherten abzustellen, deren Versicherungsverläufe zu den beiden höchsten Versichertenrenten führen würden.
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_66R3&a=true