Vollwaisenrente bei anhängigem Vaterschaftsverfahren

von
Gudrun

Soviel ich weiss, liegt bei einem außerhalb der Ehe geborenen Kind, bei dem eine Vaterschaft weder anerkannt noch gerichtlich festgestellt wurde, nach dem Tode der Mutter der Status einer Vollwaise vor.
Was wird denn bei einem gestellten Antrag auf Waisenrente gezahlt, wenn ein Vaterschaftsverfahren anhängig und nicht sicher ist, ob der Vater ermittelt werden kann? Steht Voll- oder Halbwaisenrente zu?

Experten-Antwort

Hallo Gudrun,

die Frage lässt sich nicht leicht pauschal beantworten. Einerseits hat das Kind, solange ein Vater nicht gerichtlich festgestellt ist, aus juristischer Sicht keinen Vater und ist beim Tod der Mutter Vollwaise. Andererseits wirkt eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung auf den Zeitpunkt der Geburt zurück, sodass dann "von Anfang an" ein Vater dagewesen wäre.
Vermutlich wird sich der Sachbearbeiter in so einem Fall nach dem Stand des Gerichtsverfahrens erkundigen, bevor die Entscheidung über Voll- oder Halbwaisenrente getroffen wird.
Wichtig: Eine einmal gezahlte Vollwaisenrente kann in die Halbwaisenrente umgewandelt werden, wenn eine Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

von
Tschacka

Hallo Gudrun,

es gibt 2 Möglichkeiten. Entweder:

1.) während des laufenden Verfahrens über die Feststellung der Vaterschaft wird nur "Halbwaisenrente" gezahlt mit Option auf eine evtl. Nachzahlung zur Vollwaisenrente je nach Verfahrensausgang.

2.) während des laufenden Verfahren über die Feststellung der Vaterschaft wird Vollwaisenrente gezahlt mit der Option die "überzahlte Vollwaisenrente" zurüch zu zahlen bei vorliegen der Vaterschaft!

Vielleicht gibt es aber auch noch eine 3. Möglichkeit?

Nämlich die, dass die Vollwaisenrente solange als Vollwaisenrente gezahlt wird, bis das Gericht die Vaterschaft anerkennt und ab diesem Urteilstag wird dann die Halbwaisenrente gewährt.

Ich hab das gefunden:

Das außerhalb einer Ehe geborene Kind, dessen Vater nicht festgestellt werden kann (ein Elternteil), ist nach dem Tode der Mutter Vollwaise (vgl. Urteil des BSG vom 23.07.1959, AZ: 3 RJ 224/58, BSGE 10, 189 und vom 29.02.1968, AZ: 4 RJ287/67, SozR Nr. 4 zu § 1269 RVO). Erfolgt aber eine nachträgliche Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft ist das Kind keine Vollwaise mehr. Es besteht "danach" lediglich ein Anspruch auf eine Halbwaisenrente.

LG
Tschacka

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