Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass eine Krankheit, die nicht länger als 6 Kalendermonate dauert, die Ausbildung im Sinne des Waisenrentenrechts nicht unterbricht, solange die rechtliche Grundlage des Ausbildungsverhältnisses - in Fällen des Studiums also die Immatrikulation - fortbesteht und die Waise die Absicht hat, die Ausbildung fortzusetzen, sobald sie gesundheitlich dazu wieder in der Lage ist.
Wenn das Praktikum im Lehrplan vorgeschrieben ist, dann erhalten Sie für das Praktikum ebenfalls Waisenrente.