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Experten-Antwort

Vollwaisenrente wahrend eines Auslandsstudiums

von Dominik Kluba28.08.2014 | 14:13
756 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe vor einer Woche mit einer Sachbearbeiterin der DRV gesprochen und gefagt, ob ein Studienausweis meiner Universitat in Warschau/Polen fuer die Gewaehrung der Weiterzahlung meiner Vollwaisenrente. Dies reicht wohl aus. Jedoch habe ich zwei Fragen: Muss diese Studienbescheinigung, die wahrscheinlich aus Polnisch sein wird, uebersetzt werden? Entspricht die Hoehe der Rente wie in Deutschland oder wird es angerechnet? Wie lange dauert die Bearbeitungszeit? Die Bescheinigung kriege ich erst mit dem Beginn meines Studiums im Oktober, also stehe ich im Oktober ohne Geld da. Ich bedanke mich rechtherzlich fuer eine Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ihre Studienbescheinigung muss nicht unbedingt übersetzt werden.

Die Höhe Ihrer Rente entspricht grundsätzlich der Höhe der Rentenleistung beim Wohnsitz im Inland, wenn Sie in Polen wohnen. Allerdings müssen Sie dabei beachten, dass bei einer Waisenrente nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine Einkommensanrechnung gem. § 97 SGB VI durchgeführt wird, unabhängig davon, wo dieses Einkommen erzielt wird.

Da Ihre Fragen leider etwas allgemein gehalten sind, aber Ihren individuellen Fall betreffen, empfehlen wir Ihnen erneut Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu kontaktieren. Anhand der vorliegenden Unterlagen und Daten im Versicherungskonto kann Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger Ihre Fragen beantwortet.

Zu Bearbeitungszeiten beim zuständigen Träger können wir Ihnen hier ebenfalls keine Angaben machen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Kai-Uweam 28.08.2014 | 15:36
Die Übersetzung der Studienbescheinigung kann auch durch den RV-Träger erfolgen, je nachdem, wie Ihnen das lieber ist. Die Rentenhöhe bleibt grundsätzlich die gleiche wie vorher, natürlich muss berücksichtigt werden, ob Sie anrechnungsfähiges Einkommen verdienen. Die Bearbeitung hängt dann nachher davon ab, ob ggf. noch eine Übersetzung erfolgen muss etc. Das kann so pauschal nicht gesagt werden. Aber Sie könnten die Sachbearbeiterin ja mal fragen, ob es möglich wäre, die Waisenrente zunächst z.B. bis Ende Oktober weiter zu zahlen, das ist grundsätzlich problemlos möglich. Das erfolgt dann natürlich unter dem Vorbehalt, dass Sie das Studium nachher tatsächlich antreten. MfG
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