Die aus dem ggf. versicherungspflichtigen Minijob gezahlten Beiträge werden bei der Rentenberechnung neben den Beiträgen aus der Hauptbeschäftigung berücksichtigt, soweit beide Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten.
Solange Sie neben dem versicherungspflichtigen Minijob Ihre Hauptbeschäftigung weiterhin als Vollzeitbeschäftigung verrichten, wirkt sich der versicherungspflichtige Minijob - sofern Sie vor dem 02.01.1961 geboren sind - auch nicht nachteilig auf den Berufssschutz für eine teilweise Erwerbsminderungsrente aus.
Auf Ihr Renteneintrittsalter wirkt sich die Versicherungspflicht des Minijobs nicht aus, da die Zeiten parallel zur den Beiträgen aus der Hauptbeschäftigung liegen und damit nicht zusätzlich berücksichtigt werden.
Ob die Höhe des Beitrags, den Sie selbst aus dem Minijob tragen müssten (bei 450,00 Euro wären das 17,55 Euro) die Rentensteigerung von ca. 5,00 Euro monatlich rechtfertigt, müssten Sie selbst für sich entscheiden.