Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, zur persönlichen Untersuchung zu erscheinen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Ablehnung des Gutachters zu stellen. Diesen Antrag müssen Sie grundsätzlich binnen zwei Wochen stellen.
Die Ablehnung ist berechtigt, wenn die Umstände auch bei einem nüchtern denkenden Beteiligten die Befürchtung rechtfertigen können, dass der Gutachter sein Gutachten nicht unvoreingenommen erstatten wird. Ob das in Ihrem Fall gegeben ist, entscheidet dann das Gericht durch einen Beschluss.