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von Reha in EU Rente

von Zilla18.02.2009 | 15:18
1631 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin 2007 in Reha nach 4 Wochen wurde ich endlassen mit der Begründung Ich soll eine EU Rente beantragen. Habe ich getan und mir wurde die Rente für 2 Jahre genehmigt. Jetzt habe ich eine Renten Verlängerung Beantragt musste zu einen Gutachter Der mich aber für voll Arbeitsfähig hält. Daraufhin habe ich Wiederspuch eingelegt. War bei der Bundesagentur für Arbeit und bin auf dem Arbeitsmarkt wieder vermittelbar. Geht das überhaupt so lange das wiederspruchsferfahren läuft.

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 18.02.2009 | 16:58

Ein Widerspruch gegen die Ablehnung der Weitergewährung einer Zeitrente hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Rente kann aufgrund des Widerspruchs nicht vorläufig weitergezahlt werden. Dies wäre nur dann möglich, wenn eine Dauerrente entzogen wurde, was bei Ihnen wohl nicht der Fall ist.

Sofern Sie als arbeitssuchend registriert sind, muss davon ausgegangen werden, dass auch die Agentur für Arbeit Sie wieder für arbeitsfähig hält. Das Widerspruchsverfahren bei dem Rententräger hat hierauf keinen Einfluss.

2 Antworten

Corlettoam 18.02.2009 | 17:27
Um überhaupt ALG I zu bekommen, müssen Sie sich arbeitsfähig melden und der Agentur für Arbeit zur Vermittlung zur Verfügung stehen. Sonst gibt es kein ALG I ! Das gleichzeitig noch das Widerspruchsverfahren wegen der EM-Rente läuft stellt kein Problem dar , sondern ist gängige Praxis - auch wenn dies auf den 1. Blick unverständlich erscheint. Es soll mit dieser Regelung aber genau die Situation vermieden werden, das jemand dessen Rentenverfahren noch nicht entschieden ist dann ohne Geld dasteht . Das laufende Widerspruchsverfahren wegen der abgelehnten EM-Rente hat aber sehr wohl einen gewissen Einfluß auf die Beziehung zwischen der Agentur für Arbeit und Ihnen. Während eines laufenden EM-Rentenverfahrens werden in der Regel KEINE Arbeitsvermittlungsbemühungen seitens der Agentur stattfinden und auch von Ihnen werden keinerlei Bewerbungen oder Vermittlungsbemühungen um einen neuen Arbeitsplatz verlangt . Durch den Widerspruch im Rentenverfahren erklären Sie sich ja selber weiterhin für erwerbsunfähig und deshalb wird die Arbeitsfähigkeit / Vermittlungsfähigkeit seitens der Agentur ja nur " fingiert " - also diese besteht nur auf dem Papier und nicht wirklich. Diese Verfahrensweise ist wie schon gesagt aber notwendig, um ihnen ALG I zahlen zu können.
neptunam 18.02.2009 | 18:03
Hallo Zilla, wenn ein Rentenantragsverfahren läuft, dann kann man durch den Arzt AU geschrieben sein und Krankengeld beziehen im Rahmen der 78 Wochen, wenn diese im entsprechenden 3-Jahres-Zeitraum noch nicht verstrichen sind. Wenn der Rahmen von 78 Wochen ausgenutzt wurde, meldet man sich bei der AA, aber nicht arbeitssuchend, sondern im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung des §125 SGB III. Dann hat man Anspruch auf ALG I im Rahmen des Bemessungszeitraumes, sogar, wenn man noch einen Arbeitsplatz hat. Erst danach käme zeitlich gesehen ein Antrag auf Grundsicherung. Näheres steht hier im Auszug. Gruß Neptun Auszug: B 11 AL 13/99 R Die Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III begründet gegenüber der Bundesagentur für Arbeit eine Sperrwirkung; sie verbietet der Arbeitsverwaltung, die objektive Verfügbarkeit von Arbeitslo-sen wegen nicht nur vorübergehenden Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit zu verneinen, bevor der zuständige Rentenversicherungsträger volle oder teilweise Erwerbsminderung festgestellt hat. Die subjektive Verfügbarkeit (Arbeitsbereitschaft) hat die Arbeitsverwaltung eigen-ständig auf der Grundlage der tatsächlichen gesundheitlichen Leistungsfähigkeit zu beurteilen und darf sich dabei auch nicht auf die Feststellungen im (ablehnenden) Rentenbescheid der Rentenversi-cherung berufen. Das Urteil des BSG klärte bereits im Jahre 1999 eine Reihe von Fragen, welche im Zusammenhang mit der sog. Nahtlosigkeitsregelung des heutigen § 125 SGB III (damals § 105a AFG) stehen. Lei-der nehmen eine Vielzahl der Arbeitsämter in ihrer Verwaltungspraxis diese eindeutige Rechtspre-chung des höchsten deutschen Sozialgerichts bis heute nicht zur Kenntnis und erteilen weiterhin falsche Bescheide zum Nachteil der Versicherten und entgegen einer eindeutigen Gesetzeslage. Eine typische Fallkonstellation ist folgende: Ein Versicherter wird während einer Zeit der Arbeits-unfähigkeit von seinem Arbeitgeber gekündigt und somit arbeitslos. Leistungen vom Arbeitsamt er-hält er gleichwohl nicht, da zunächst die Krankenkasse Krankengeld zahlt. Während des Zeitraumes des Bezugs von Krankengeld fordert die Kasse den Versicherten auf, einen Rentenantrag wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. Dieser Rentenantrag wird durch Bescheid der Rentenversicherung mit dem Argument abgelehnt, eine Er-werbsminderung liege nicht vor. Der Versicherte legt gegen diesen ablehnenden Bescheid Wider-spruch ein; das sog. Widerspruchsverfahren läuft noch. Spätestens nach Ende des 78-Wochen-Zeitraumes wird er dann „ausgesteuert“ so dass die Lei-stungspflicht der Krankenkasse automatisch endet. Die Krankenkasse weist darauf hin, dass ggf. noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, der ja bisher – wegen des Krankengeldbezuges - noch nicht ausgeschöpft wurde. Nunmehr wendet sich der Versicherte an das Arbeitsamt und stellt klar, dass er wegen der gleichen Erkrankung weiterhin arbeitsunfähig ist. Daraufhin er-teilt das Arbeitsamt einen negativen Bescheid mit dem Argument: ein Arbeitslosengeldanspruch be-steht nicht, da der Versicherte aufgrund seiner Krankheit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Diese – von den Arbeitsämtern vertretene - Auffassung ist ebenso häu-fig wie falsch: Die Wirkung der sog. Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III besteht darin, ein gesundheit-liches Leistungsvermögen des Arbeitslosen bis zum Eintritt des in der Rentenversicherung versicherten Risikos – Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung- zu fingieren. Diese Fiktion hindert die Arbeitsverwaltung daran, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der Begründung zu verneinen, der Arbeitslose sei wegen nicht nur vorübergehenden Einschränkun-gen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit objektiv nicht verfügbar.
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