Vor Aussteuerung EM-Rente beantragt

von
WeißNicht

Guten Abend.

Ich hoffe hier auf Hilfe.

Ich werde in 6 Monaten ausgesteuert.
Bin also krankgeschrieben.
Erwerbsminderungsantrag wird nächsten Monat gestellt.
ALG1 habe ich 15 Monate.
Job habe ich noch einen.

Wer kann mir verständlich! erklären, was auf mich zukommt?

Wenn vor Aussteuerung mein Antrag auf EM-Rente abgelehnt wird, ich aber Widerspruch dagegen eingelegt habe?

Bekomme ich dann, wenn ich ausgesteuert bin, trotzdem ALG1 im Zuge der Nahtlosigkeitsregelung? Solange im Rahmen meines Anspruches auf ALG1 bzw. bis über den Antrag entschieden wurde?

Danke für Mithilfe.

von
Willi

Hallo WeißNicht,
warum wollen Sie mit dem Antrag bis nächsten Monat warten ,den können Sie doch jetzt auch schon stellen,wenn Sie glauben,das Sie nicht mehr arbeiten können.
Dann kann die DRV die Arztberichte in der Zeit schon bei den Ärzten anfordern.
Es ist heute teilweise so das wenn die EM Rente durchkommt,es sein kann das Sie erst ab dem 7 Monat gezahlt wird.
Also würde ich nicht so lange warten.

von
WeißNicht

@willi

Vielen Dank für Ihre Mithilfe.

Leider ist meine Frage noch unbeantwortet geblieben.

Hat hier jemand noch eine Antwort darauf?

von
Andr*as

Zitiert von: WeißNicht

Bekomme ich dann, wenn ich ausgesteuert bin, trotzdem ALG1 im Zuge der Nahtlosigkeitsregelung? Solange im Rahmen meines Anspruches auf ALG1 bzw. bis über den Antrag entschieden wurde?

Ich bin seit letztem Jahr in einer ähnlichen Situation. Ich bin seit Dezember 2014 ausgesteuert. Im November 2014 habe ich eine Ablehnung der Erwerbsminderungsrente erhalten, gegen die ich Widerspruch eingelegt habe. Es erfolgte eine Begutachtung durch den medizinischen Dienst der AfA, bei der festgestellt wurde, dass ich als Rechtshänder meinen rechten Arm nicht mehrstündig belasten kann. Vor Leistungsbewilligung traf allerdings das Gutachten der Rentenversicherung ein, nach dem ich meinen rechten Arm vollschichtig und nur mit geringen Einschränkungen nutzen könne. Die AfA übernahm das Gutachten der Rentenversicherung und lehnte ein Zahlung im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung ab. Ich sollte mich nun erklären, in welchem Rahmen ich meine Leistungsfähigkeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stelle. Ich habe an der Stelle darauf hingewiesen, dass ich laut Attest meiner behandelnden Ärzte arbeitsunfähig und nicht in der Lage bin, vollschichtig zu arbeiten.

Das vorläufige Ende vom Lied: im Februar wurde mir mitgeteilt, dass auf Grund der widersprüchlichen Gutachten ein weiteres Gutachten zur Feststellung meiner Arbeitsfähigkeit erforderlich wäre. Ich habe alle dafür benötigten Unterlagen dafür zeitnah abgegeben und seitdem schweigt sich die AfA aus.

Daher beziehe ich unter Vorbehalt ALG II ...

von
W*lfgang

Zitiert von: WeißNicht
Wer kann mir verständlich! erklären, was auf mich zukommt?
WeißNicht,

erst mal einfach in Ruhe abwarten. KG läuft noch und anschließend wird im Rahmen der 'Nahtlosigkeitsregelung' ALG 1 gezahlt. Da beides höher ist, als die EM-Rente sein dürfte - ich wiederhol's: in Ruhe abwarten'.

Rententermin steht, gut so (je später, desto besser) - bis dahin/bis zur Entscheidung halten Krankenkasse und 'Arbeitsamt' still (ja, auch die fangen an zu zahlen, wenn KG ausgelaufen ist) und warten die Entscheidung ab.

Gruß
w.

von
Andr*as

Zitiert von: W*lfgang

KG läuft noch und anschließend wird im Rahmen der 'Nahtlosigkeitsregelung' ALG 1 gezahlt.

Da sollte man sich nicht unbedingt darauf verlassen. Wie man bei mir sieht, hat die 'Nahtlosigkeitsregelung' nichts mit nahtlos zu tun. Man ist der Willkür der AfA ausgesetzt.

von
KSC

Wenn die Agentur die Nahrlosigkeitsregelung nicht anwenden will, muss der Mensch, der ALG beziehen will sich halt in "dem Rahmen wie die DRV ihn für erwerbsfähig hält" ganz normal arbeitslos melden und ggfls. Bewerbungen pinseln........mehr wie ein "paar Bewerbungsbemühungen wird nicht anfallen und das ist doch keine große Zumutung.

von
Andr*as

Zitiert von: KSC

Wenn die Agentur die Nahrlosigkeitsregelung nicht anwenden will, muss der Mensch, der ALG beziehen will sich halt in "dem Rahmen wie die DRV ihn für erwerbsfähig hält" ganz normal arbeitslos melden und ggfls. Bewerbungen pinseln........mehr wie ein "paar Bewerbungsbemühungen wird nicht anfallen und das ist doch keine große Zumutung.

Ich bin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Nach Meinung der DRV kann ich meine bisherige Arbeit ohne Einschränkungen weiterhin ausüben, was aber leider nicht geht ...

von
WeißNicht

Hallo und vielen Dank für Ihre Antworten hier im Forum.

Ich stehe auch noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, daher könnte ich mich also auch gar nicht, sollte die AfA den §145 nicht anwenden, "normal" arbeitslos melden.

Also wäre dann ja wohl das Ende vom Lied, dass man -krank wie man ist- quasi wieder sofort arbeiten gehen wird. Spontangeheilt. Oder sehe ich das falsch?

(sofern man nicht auf Hartz IV danach angewiesen sein will ! )

von
Hannes

Es gibt keinerlei Gründe warum die Nahtlosigkeitsregel nicht angewendet werden sollte. Das AfA ist dazu verpflichtet solange sie krank geschrieben sind und die Entscheidung der DRV noch nicht getroffen wurde!
Auch ein bestehender Job ändert daran nichts.
Alles Gute!

von
WeißNicht

Hallo Hannes,

leider haben Sie meine Frage nicht richtig verstanden.

Aber egal. Ich werde es schon noch rausfinden...smile.

Trotzdem danke.

von
Hannes

Sorry sie haben Recht, das mit dem Widerspruch hab ich wohl überlesen! Hm
meine Vermutung die AfA zahlt erst mal weiter bis der Widerspruch entschieden ist und noch Restzeit des Anspruches vorhanden ist. Wird abgelegt muss das Geld ab Widerspruch zurück gezahlt werden. Ist aber nur eine Mutmasung!
Erst mal viel Glück das es ohne Widerspruch klappt!! Denke das die Experten der DRV das auch nicht wissen, wäre eher ne Frage an die AfA...

von
Hannes

Noch ein Tip...
Warten sie mit dem Antrag noch bis sie von der
KK dazu aufgefordert werden .... Bzw bis 1 Monat vor Aussteuerung, dann kommen sie auf jeden Fall erst mal bis zur 1. Entscheidung der DRV in die Nahtlosigkeit...

Experten-Antwort

Hallo WeißNicht,

dem Beitrag von „W*lfgang“ ist aus rentenversicherungsrechtlicher Sicht zuzustimmen. Hinsichtlich der detaillierten Ausgestaltung der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III sollten Sie sich direkt mit Ihrer zuständigen Arbeitsagentur in Verbindung setzen.

von
WeißNicht

Hallo Andreas,
eine Frage noch: haben Sie zu dem ablehnenden Endgutachten der DRV, welches die AfA dann übernommen hat, keine Klage eingereicht?

von
Andr*as

Zitiert von: WeißNicht

Hallo Andreas,
eine Frage noch: haben Sie zu dem ablehnenden Endgutachten der DRV, welches die AfA dann übernommen hat, keine Klage eingereicht?

Es läuft das Widerspruchsverfahren. Mitte März hat die DRV den ärztlichen Befundbericht meines behandelnden Facharztes erhalten. Sollte der Entscheid erneut ablehnend ausfallen, bleibt mir nichts übrig als umgehend klagen.

Das Gutachten der DRV ist zwar extrem realitätsfern und widersprüchlich, aber nach Auskunft des Beraters des SoVD, ist es nicht sinnvoll direkt dagegen vorzugehen.

von
WeißNicht

Hallo Andreas,

noch eine Frage:

Hatten Sie im Antrag auf ALG 1 , hier im Zuge der Nahtlosigkeit, denn angegeben, dass sie sich mit ihrem Restleistungsvermögen der Agentur zur Verfügung stellen?

Oder haben Sie gleich angegeben : ich bin krank und kann keine Arbeit mehr verrichten?

von
Andr*as

Zitiert von: WeißNicht

Hatten Sie im Antrag auf ALG 1 , hier im Zuge der Nahtlosigkeit, denn angegeben, dass sie sich mit ihrem Restleistungsvermögen der Agentur zur Verfügung stellen?

Natürlich. Ich hatte aber gleichzeitig Atteste vorgelegt, dass ich unbeschränkt AU (für meine jetzige Tätigkeit - leichte Büroarbeit) und weniger als 6 Stunden arbeitsfähig bin.

Der Inhalt des Gutachtens der DRV traf mich ziemlich überraschend, da es nicht wirklich mein Restleistungsvermögen beschreibt.

Unter anderem ist in meiner rechten Schulter der akromiohumerale Abstand nicht mehr nachweisbar. Dieser Abstand (zwischen Oberarmkopf und Schulterblatt) ermöglicht aber die schmerzfreie Bewegung des Arms - bei mir ist also jede Bewegung des Arms mit Schmerzen verbunden. Laut Gutachten kann ich den Arm 6 Stunden lang benutzen und dabei mit bis zu 10 Kg belasten. In der Realität ist aber selbst das Schreiben mit rechts nur kurzzeitig möglich, spätestens nach ca. 15 Minuten muss ich auf Grund starker Schmerzen eine längere Pause einlegen, 10 kg schaffe ich entgegen dem Gutachten nicht einmal kurzzeitig in Vorhalte angehoben ... (so war übrigens auch der gesundheitliche Zustand während der Begutachtung so dass ich mit einem derartigen Gutachten keineswegs gerechnet habe)

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