Zitiert von: WeißNicht
Bekomme ich dann, wenn ich ausgesteuert bin, trotzdem ALG1 im Zuge der Nahtlosigkeitsregelung? Solange im Rahmen meines Anspruches auf ALG1
bzw. bis über den Antrag entschieden wurde?
Ich bin seit letztem Jahr in einer ähnlichen Situation. Ich bin seit Dezember 2014 ausgesteuert. Im November 2014 habe ich eine Ablehnung der Erwerbsminderungsrente erhalten, gegen die ich Widerspruch eingelegt habe. Es erfolgte eine Begutachtung durch den medizinischen Dienst der
AfA, bei der festgestellt wurde, dass ich als Rechtshänder meinen rechten Arm nicht mehrstündig belasten kann. Vor Leistungsbewilligung traf allerdings das Gutachten der Rentenversicherung ein, nach dem ich meinen rechten Arm vollschichtig und nur mit geringen Einschränkungen nutzen könne. Die
AfA übernahm das Gutachten der Rentenversicherung und lehnte ein Zahlung im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung ab. Ich sollte mich nun erklären, in welchem Rahmen ich meine Leistungsfähigkeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stelle. Ich habe an der Stelle darauf hingewiesen, dass ich laut Attest meiner behandelnden Ärzte arbeitsunfähig und nicht in der Lage bin, vollschichtig zu arbeiten.
Das vorläufige Ende vom Lied: im Februar wurde mir mitgeteilt, dass auf Grund der widersprüchlichen Gutachten ein weiteres Gutachten zur Feststellung meiner Arbeitsfähigkeit erforderlich wäre. Ich habe alle dafür benötigten Unterlagen dafür zeitnah abgegeben und seitdem schweigt sich die AfA aus.
Daher beziehe ich unter Vorbehalt ALG II ...