Vor-/Nachteile Bruttoentgeltumwandlung bei Jobwechsel

von
Jobwechsler

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich stehe vor folgender Situation und denke gerade über Vor- und Nachteile einer Weiterführung der Brutto-Entgeltumwandlung nach:

Bisher besteht als betr. Altervorsorge ein Vertrag bei einer (versicherungsnahen) Pensionskasse, wird derzeit vom AG und AN 50/50 einbezahlt im Rahmen der Bruttoentgeltumwandlung, seit 2009.

Jetzt steht ein Wechsel des Arbeitgebers an. Die bisherigen AG-Anteile werden mir leider verfallen, meine eigenen Beiträge sind natürlich unverfallbar.

Der neue AG bietet ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Entgeltumwandlung an (also quasi nichts, außer dem was eh gesetzlich verlangt ist).

Nach meinen bisherigen Recherchen ergibt sich folgendes Bild:

Pro Entgeltumwandlung:

- Steuervorteil (Gehalt liegt oberhalb aller Bemessungsgrenzen), ja nach Rechner ca. 40% der Beiträge an Steuern wieder gespart. (Dass das im Alter dann steuerpflichtig zufließt, ist klar).

- Keine Minderung der sonstigen Sozial-/Rentenbeiträge (da Umwandlung nur oberhalb BBG)

- Pfändungs-/Hartz4-sichere Anlage, da nicht verfügbar bis Rentenalter

- Falls bestehender Vertrag beim neuen AG weitergeführt werden kann, dann zumindest, wg. Altvertrag, noch die Option ab Alter von 60 Jahren darauf zugreifen zu können.

Kontra Entgeltumwandlung:

- Beitragspflicht KV/PV im Alter

- Aktuell "nur" Steuerersparnis, keine Ersparnis bei SV-Beiträgen wg. BBG (kann auch ein Vorteil sein, da weiterhin Höchstbeitrag in RV einbezahlt wird, s.o.)

- Kein flexibler Zugriff aufs Geld möglich bis 60J. (kann auch Vorteil sein, s.o.)

- Wahrscheinlich magere Verzinsung, wie jede andere Lebensversicherung auch

Meine bisherige Zusammenfassung:

Es gilt abzuwägen zwischen einer jetzigen Steuerersparnis (ca. 40%), einer künftigen Beitragsbelastung (ca. 18%) und künftigen Steuerbelastung (xxx %, völlig offen). Sowie flexible vs. geschützte Anlageform.

Die Alternative wäre eine freie, private Geldanlage (egal wie, Fondssparen etc.), also aus dem jetzigen versteuerten Netto (auch SV-frei, da vom Gehalt oberhalb der BBG weggelegt), in der Zukunft "nur" der Ertrag steuerpflichtig, sowie wg. freiwilliger GKV "nur" der Ertrag auch KV/RV-pflichtig, flexibel (aber kein geschütztes Vermögen), ziemlich sicher eine höhere Rendite.

Ich würde in der bAV eigentlich SV-freie Gehaltsbestandteile (oberhalb BBG) einer künftigen Verbeitragung unterwerfen (amtsdeutsch ;)))). Sehe ich das richtig?

Habe ich irgendeinen Aspekt vergessen?

Das ganze setzt ohnehin voraus, dass der neue AG den alten Vertrag übernimmt, alles andere würde ich sowieso keinesfalls machen, wg. neuer Abschlusskosten, schlechteren Konditionen der Neuverträge (Zugriff erst ab 62, weniger Garantiezins etc.).

Noch irgendwelche Tipps? Hab ich was vergessen für die Abwägung? Wie würden Sie / würdet Ihr entscheiden??

Danke und beste Grüße
Ein Jobwechsler

von
Rudi Wimmer

He, he. Sie kennen sich aber gut aus. Was müssen Sie da noch im Forum fragen?

von
Jobwechsler

Zitiert von: Rudi Wimmer

He, he. Sie kennen sich aber gut aus. Was müssen Sie da noch im Forum fragen?

Lieber Rudi,

danke fürs Kompliment ;)

Ja, Faktenwissen ist schon da. Die Frage ist nun, hab ich irgendeinen Aspekt vergessen? Und es bleibt natürlich eine schwierige Entscheidung, wie würden Sie es in meiner Situation machen? Wie gesagt, hat alles Vor- und Nachteile...

Einen schönen Abend wünsche ich Ihnen!

Herzliche Grüße
der Jobwechsler

Experten-Antwort

Hallo Jobwechsler,

wie sie selbst sagen, setzen Ihre ganzen Überlegungen voraus, dass Ihr neuer Arbeitgeber, den alten Vertrag übernimmt.

Dies wiederum setzt voraus, dass sich sowohl Ihr alter als auch Ihr neuer Arbeitgeber und Sie sich einig sind, dass die Zusage auf den neuen Arbeitgeber übergehen soll. Der neue Arbeitgeber übernimmt die Zusage, wie sie vom ehemaligen Arbeitgeber abgegeben wurde. Ihr neuer Arbeitgeber ist dabei inhaltlich voll an die alte Zusage gebunden, wie sie vom ehemaligen Arbeitgeber gegeben wurde.

Da dies Ihr neuer Arbeitgeber offensichtlich nicht vorhat, wird die bAV, wie von Ihnen gewünscht sich so nicht durch-, bzw. weiterführen lassen.

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