Leider können wir Ihrer Anfrage nicht genau entnehmen, wann Sie in Rente gehen wollen und welche Rentenart Sie beantragen möchten. Bereits ohne die geplante Gesetzesänderung zur abschlagsfreien Rente mit 63, besteht für Sie, Ihren Angaben zufolge, die Möglichkeit eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen. Aussagen hierzu, auch im Hinblick auf mögliche Abschläge, sind allerdings ohne Kenntnisse Ihres Einzelfalls nicht möglich. Dies gilt auch bezüglich der geplanten Regelung zur abschlagsfreien Rente mit 63. Sicherlich haben Sie bereits erfahren, dass zwischenzeitlich vorgesehen ist, Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei Jahren vor der abschlagsfreien Rente mit 63 nicht zur Wartezeit von 45 Jahren mitzuzählen.
Kleiner Hinweis
Bitte überprüfen Sie anhand Ihrer Rentenauskunft, ob es sich tatsächlich um 559 Beitragsmonate (Beitragsjahre sind eher unwahrscheinlich) oder ob es sich um 559 Wartezeitmonate handelt. Nicht alle rentenrechtlichen Zeiten, die bei der Wartezeit von 35 Jahren berücksichtigt werden, werden bei den 45 Jahren mitgezählt.
Wir empfehlen Ihnen daher den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten und sich dann in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen umfassend beraten zu lassen. Dort wird man Ihnen erklären, welche Rentenart zu welchem Zeitpunkt für Sie am besten wäre, wann die Rente beantragt werden sollte und welche Maßnahmen notwendig sind um eine abschlagsfreie Rente zu erhalten.