Arbeitslosengeld (I) ist bei bestehender Arbeitsunfähigkeit nicht zu zahlen. Da haben sie Recht.
Jedoch rate ich Ihnen dazu, sich trotzdem auch bei der Agentur für Arbeit zu melden, da die Leistungsgewährung des Rentenversicherungsträgers in jedem Fall mit Abschluss der Reha enden wird. Eine Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers über die Reha hinaus ist nicht gegeben.
Sie werden bei Entlassung aus der Reha (wie sie schreiben) voraussichtlich arbeitsunfähig sein. Da Sie jedoch (wie sie ebenfalls geschrieben haben) derzeit ohne Arbeitsstelle sind, ist außer der Arbeitsunfähigkeit Ihr zusätzlicher Status der, dass Sie arbeitslos sind.
Da es sich hier um ein Forum der gesetzlichen Rentenversicherung handelt, vermag ich an dieser Stelle nicht zu beurteilen, ob für Sie ein Krankengeldanspruch bei bestehender Beschäftigungslosigkeit auch ohne entsprechende Meldung bei der Agentur für Arbeit bestehen würde, kurz: Ob die Krankenkasse Ihnen Krankengeld zahlt, wenn Sie sich trotz der Tatsache, dass Sie keinen Job haben, nicht arbeitslos melden.
Außerdem kann ich an dieser Stelle leider nicht abschätzen, welche Auswirkungen es für Sie hinsichtlich des Beginns und der Höhe des Arbeitslosgengeldes haben könnte, wenn Sie sich erst nach Eintritt der Arbeitsfähigkeit (verspätet) bei der Agentur für Arbeit melden.
Da die Rentenversicherung nach Beendigung der Reha außen vor ist, wiederhole ich meinen Rat: Setzen Sie sich mit Ihrer Krankenkasse und mit der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit in Verbindung.