Den bisherigen Ausführungen ist zuzustimmen.
Die Feststellung der Vaterschaft erfolgt nach den Vorschriften der §§ 1591 bis 1600e BGB vom zuständigen Familiengericht - wenn dies denn problembehaftet sein sollte.
Auch wenn z.B. ein Kind innerhalb von 300 Tagen nach Auflösung der Ehe geboren wurde, wird die Vaterschaft vermutet - insoweit das Vorliegen der (Halb)Waiseneigenschaft unterstellt.
Natürlich kann eine verbindliche Entscheidung über das Vorliegen eines Rentenanspruchs nur der für Sie zuständige Rentenversicherungsträger treffen.
MfG