Jein.
Es kommt, wie auch schon mehrfach hier geschrieben wurde, darauf an, wie der 5-Jahres-Zeitraum nun liegt, und welche prinzipiell verwendbaren Zeiten eben DANACH liegen, also nach Eintritt der Erwerbsminderung.
Es kann allerdings sein, dass der 5-Jahres-Zeitraum sich "nach vorne hin" verlängert, siehe dazu u.a.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemei…
"Sie haben in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung unverschuldet keine drei Jahre Pflichtbeiträge zahlen können? Zum Beispiel weil Sie schwanger oder arbeitsunfähig waren? Dann wird die Zeit, in der Sie keine Beiträge zahlen konnten, herausgerechnet und der Fünfjahreszeitraum um diese Zeit in die Vergangenheit verlängert. Unter Umständen erreichen Sie dadurch die geforderten drei Jahre Pflichtbeiträge."
Oder sind Sie noch jung und innerhalb von 6 Jahren nach der Ausbildung voll erwerbsgemindert? Dann greift eine andere Regelung (12 Monate in 2 Jahren).