Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um von der Rentenversicherungspflicht befreit werden zu können?
Ich bin selbst Angestellter mit einem Einkommen über der Betragsbemessungsgrenze.
Kurz und knapp:
http://db03.bmgs.de/Gesetze/sgb06x006.htm
§ 6 SGB VI
Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit
1. Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2. Lehrer oder Erzieher, die an nichtöffentlichen Schulen oder Anstalten beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3. nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben,
4. Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, ausgenommen Bezirksschornsteinfegermeister.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit
1. für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2. nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Tritt nach Ende einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 ein, wird die Zeit, in der die dort genannten Merkmale bereits vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift vorgelegen haben, auf den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraum nicht angerechnet. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.
(1b) Versicherte nach § 3 Satz 1 Nr. 3a werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht versichert waren und
1. während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld II weiterhin Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bleiben,
2. eine selbständige Tätigkeit ausgeübt und mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist, dass Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und für die Versicherung auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld II monatlich mindestens ebensoviel Beiträge aufgewendet werden, wie bei einer freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung zu zahlen sind oder
3. während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld II weiterhin in der Alterssicherung der Landwirte versichert bleiben.
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers.
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem in den Fällen
1. des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde,
2. des Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat,
das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat.
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.
Gruß
w.
Um es noch kürzer zu sagen:
Als Angestellter können Sie sich nicht befreien lassen (Einkommen über der BBG spielt hier keine Rolle, wir sind ja nicht in der Krankenversicherung)!
und wissen Sie auch, warum es nicht so gedacht ist?
Wenn sich jeder/jede BBG'ler von der RV-Pflicht befreien lassen könnte, dann sind die "Besserverdiener" alle weg und die Dummen Beitragszahler sind mal wieder die, die nur "Durchschnitt" oder Niedrigverdiener sind. Desweiteren würden die jetzigen Renten nicht mehr in voller Höhe geleistet werden können, weil die "starken" Beitragszahler weggefallen sind. Das Prinzip dürfte jedem klar sein. Sie können es sich ja vielleicht leisten aufgrund Ihrer Verdienste eine private Vorsorge zu finanzieren, aber die Mehrheit der Deutschen Bevölkerung eben nicht und daher gibt es auch eine Solidargemeinschaft. Da kommen alle für alle auf. Sie zahlen ein wenig mehr ein, dafür bekommen Sie auch mehr Rente.
Gruß von einer Durchschnittsverdienerin die das Prinzip (hoffentlich) verstanden hat und auch gut findet.
p.s. Wenn Sie darüber unglücklich sind und sich benachteiligt fühlen, dann können Sie ja das Land verlassen und Ihr Glück in einem anderen Staat versuchen. Ist nicht bös gemeint, es gibt ja schon viele Deutsche Auswanderer...
Ich bin froh über dieses System, auch wenn einiges besser sein könnte.
Hallo Angi,
als Durchschnittsverdienerin sind Sie sich hoffentlich bewußt, was auf Sie zukommt (und sorgen zusätzlich privat vor)?
http://www.spiegel.de/spiegel/0,1518,534505,00.html
Wenn ich das Rentensystem richtig verstanden habe, gibt es im Prinzip keine Umverteilung von starken Beitragszahlern zu schwachen Beitragszahlern. Denn der Rentenanspruch besteht ja im Verhältnis zum Beitrag. Gäbe es keine Bemessungsgrenze, müßten die starken Beitragszahler später entsprechend noch höhere Renten erhalten. Aus dem gleichen Grund veränderte sich auch nichts, wenn weitere Personenkreise, die manchmal genannt werden (z.B. Selbständige, Politiker, Beamte) in das System einbezogen würden. Umverteilung gibt es im Steuersystem, im Rentensystem nur eingeschränkt.
Allerdings gilt für die Zukunft: die späteren Rentenansprüche der heutigen Beitragszahler stehen erstmal nur auf dem Papier. Die Ansprüche müssen von den zukünftig immer weniger werdenden Beitragszahlern erfüllt werden.
Gruß,
Maria L.
Hallo Maria L.,
na klar sorge ich vor ;-))
Das die gesetzl. Rente allein nicht ausreicht ist doch klar. Habe noch zwei weitere für mich finanzierbare Produkte am Start. Möchte diese aber hier nicht nennen, da es sonst (wieder) nur blöde Bemerkungen (nicht von Ihnen!) von den Usern geben könnte.
Gruß
Angi
Hallo,
meiner Meinung nach wären die Probleme der gesetzlichen Sozialsysteme nicht nur für den einzelnen, sondern auch für die Gesellschaft insgesamt lösbar, wenn endlich auf die RICHTIGE private Altersvorsorge gesetzt würde, nämlich die mit den höchstmöglichen Renditen. Leider wurde die Chance darauf bisher ziemlich vertan...
Jede Bürokratie verursacht zusätzliche Kosten, ebenso jede Garantie (z.B. auf die Erhaltung von Beiträgen). Diese Kosten mindern die erreichbaren Renditen - das gilt zwangsläufig für alle staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukte.
Es gelten nach wie vor die absolut lesenswerten und kompetenten Aussagen von Bernhard:
Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
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Für den Einzelnen bleibt derzeit nur, erstmal für sich selber die richtigen Konsequenzen zu ziehen.
Gruß,
Maria L.
" wenn endlich auf die RICHTIGE private Altersvorsorge gesetzt würde, nämlich die mit den höchstmöglichen Renditen. "
Ich würde diesen Satz so nicht stehen lassen.
Altersvorsorge sollte vor allem auch eins sein: SICHER!
Höchstmögliche Rendite erreicht man nur mit der Bereitschaft, ein größeres Risiko in Kauf zu nehmen.
Ob das für Altersvorsorge so sinnvoll ist - wie oben suggeriert - bezweifel ich.
Will damit nicht sagen, daß das bisherige System zweifellos korrekt ist. Aber in weiten Teilen hat es sich bewährt.
Die Angst und Scheu der Politik es rechtzeitig und vernünftig zu verändern bzw. anzupassen, hat dem System die Krücken verpasst, mit denen es gerade unterwegs ist.
M.E. müßte eine kapitalgedeckte Komponente obligatorisch hinzukommen bzw. aufgebaut werden.
Allein auf den Kapitalmarkt als Altersvorsorge zu setzen wäre genauso falsch, wie sich ausschließlich auf das bisherige System zu verlassen.
MfG
Hallo Vorsicht,
Sie haben recht: Altersvorsorge muß sicher sein.
Ich habe mich nach langer intensiver Beschäftigung mit dem Thema davon überzeugt, daß eine sichere Vermögensbildung über regelmäßiges Ratensparen in Aktienfonds möglich ist. Wobei "sicher" zunächst nur meint, am Ende eines langjährigen Ansparvorgangs (etwa 20 Jahre) zumindest die Kaufkraft der eingezahlten Beiträge zu erhalten - zumindest war das historisch gesehen bisher immer möglich, selbst in Phasen schwerer Wirtschaftskrisen.
Diese Sicherheit (Kaufkrafterhalt der eingezahlten Beiträge) ist mehr als bei einem Riestervertrag - denn da werden nur nominale Beträge garantiert, was meines Erachtens nutzlos ist. Was nutzt es denn, wenn ich von heute gezahlten 100 Euro in 30 Jahren einen Gegenwert von 30 Euro erhalte? Selbst diese Garantie, die in meinen Augen wenig wert ist, kann von den Anbietern nur gegeben werden, weil diese selber SICHER sind, daß sie mehr Rendite erwirtschaften (denn sie müssen ja auch selber noch einen Gewinn dabei erzielen und ihre Kosten decken). Diese "mehr Rendite" wird aber gerade mit Beteiligungspapieren erzielt. Da kann man doch auch gleich selber in Beteiligungspapiere investieren.
Diese Garantien sind vom Gesetzgeber gut gemeint, aber sie führen gerade dazu, daß die Renditechancen aller staatlich geförderter Produkte begrenzt sind. Man muß stattdessen das Vertrauen haben (und dafür muß man sich eben intensiv damit auseinandersetzen), daß sich die Garantie durch das Ratensparen von selber ergibt, ohne erhebliche Teile des Sparbetrags auf schlechtverzinsten Konten festzulegen (so oder so ähnlich werden diese Garantien von den Anbietern realisiert).
Bei Beteiligungspapieren gibt es darüber hinaus sehr hohe Gewinnchancen, die natürlich nicht sicher sind, aber zumindest auf die sehr lange Sicht, die Altersvorsorge nunmal hat, sehr wahrscheinlich. Wenn ich nichts verlieren kann, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit viel gewinnen kann, dann mache ich das doch.
Die Aussage, daß hohe Renditen nur mit hohem Risiko möglich sind, ist verkürzt. Sie bezieht sich auf Einmalanlagen und auf kurze Zeiträume. Ratensparen diversifiziert doppelt: einmal über den Einstiegszeitpunkt (verteilt auf 20 oder mehr Jahre) und dann nochmal über den Anlagetitel (man wählt natürlich nicht nur einen Aktienfonds, das wäre viel zu riskant, sondern man streut über mehrere Aktienfonds).
Die Renditen von Aktienfonds waren im Durchschnitt bei langen Zeiträumen immer höher als die aller anderen Anlageformen.
Sie könnten ja mal hier das Statement von jemandem nachlesen, der das besser erklären kann als ich (Frage 25):
http://www.finanzuni.org/phpBB/viewforum.php?f=17
Die gesetzliche Rente wurde in den letzten Jahren bereits so reformiert, daß sie zukünftig nur noch eine "Basisrente" ist (so bezeichnet es Prof. Raffelhüschen). Jeder, der seinen Lebensstandard halten oder sogar steigern möchte, muß also privat vorsorgen. Und meiner Meinung nach sollte das eben nicht mit den staatlich geförderten Produkten erfolgen, sondern über freie Kapitalbildung. Mit der Meinung habe ich natürlich eine starke Außenseiterposition. Ich versuche hier nur Denkanstöße zu geben und über diese Möglichkeit zu informieren. Die Informationen bewerten und eine Entscheidung treffen muß jeder selber.
Gruß,
Maria L.