Hallo Herr Weigel,
Versicherte haben Anspruch auf Übergangsgeld, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten.
Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder bei sonstigen Leistungen zur Teilhabe muss der Versicherte als weitere Voraussetzung für den Übergangsgeldanspruch unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn er nicht arbeitsunfähig ist, unmittelbar vor Beginn der Leistung
a) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
b) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Grundlage für obige Ausführungen können Sie in § 20 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) nachlesen.
Fazit: Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht somit immer ein Anspruch auf Übergangsgeld.
Hinweis:
Auf das Übergangsgeld sind die Leistungen des Arbeitgebers nach dem Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) anzurechnen, so dass in der Regel kein zahlbarer Übergangsgeldanspruch verbleibt.