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Experten-Antwort

Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsgeld

von Stefan Weigel01.04.2011 | 09:37
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3 Antworten

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Die Zahlung von Übergangsgeld ist ja gesetzlich geregelt. Gelten bei einer medizinischen Reha dann die gleichen Voraussetzungen wie sie für die Teilhabe am Arbeitsleben gelten? Für mich stellt sich diese Frage, weil ich durch einen VU eine med. Reha hatte, dafür aber kein Übergangsgeld erhalte. Für die inzwischen begonnene Teilhabe am Arbeitsleben erhalte ich jetzt aber Übergangsgeld.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Herr Weigel,

Versicherte haben Anspruch auf Übergangsgeld, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten.

Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder bei sonstigen Leistungen zur Teilhabe muss der Versicherte als weitere Voraussetzung für den Übergangsgeldanspruch unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn er nicht arbeitsunfähig ist, unmittelbar vor Beginn der Leistung

a) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder

b) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

Die gesetzliche Grundlage für obige Ausführungen können Sie in § 20 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) nachlesen.

Fazit: Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht somit immer ein Anspruch auf Übergangsgeld.

Hinweis:

Auf das Übergangsgeld sind die Leistungen des Arbeitgebers nach dem Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) anzurechnen, so dass in der Regel kein zahlbarer Übergangsgeldanspruch verbleibt.

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2 Antworten

Useram 01.04.2011 | 10:16
für eine medizinsche Reha erhalten Sie grds. nur ÜG, wenn sie am tag vor rehabeginn gearbeitet, lohnfortzahlung oder eine sozialleistung erhalten haben. sie erhalten auch nur üg, wenn kein anspruch mehr auf lfz besteht. da dieses sonst angerechnet wird und höher ist.
Stefan Weigelam 04.04.2011 | 12:40
@ Experte: Ich war seit 2005 Arbeitsunfähig und hatte davor eine Versicherungspflichtige Beschäftigung. Im Mai 2010 hatte ich dann einen Unfall wegen dessen Folgen ich medizinische Reha beanspruchte. In diesem fall, müsste es dann doch Übergangsgeld geben, oder?
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