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Experten-Antwort

Voraussetzungen Übergangsgeld

von Carmen08.06.2013 | 14:56
2226 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe während einer laufenden Klage auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (12 Monate Trainingszentrum) nun ein Angebot erhalten für eine "medizinisch-berufliche" Rehabilitation für 6 Wochen (einschließlich Belastungserprobung/Arbeitstherapie). Ich beziehe momentan ALG I, das selbstverständlich aus einer vorherigen versicherungspflichtigen Tätigkeit hervorgeht. Dem Angebot u. Antrag wurde eine Erklärung beigefügt, wo es heisst, dass bei einer medizinischen Reha Übergangsgeld gezahlt wird. Dies ist aber eine medizinisch-berufliche Reha. Bei einer herkömmlichen Belastungserprobung wird laut Webseite der DRV kein Übergangsgeld gezahlt, sondern das ALG läuft weiter. Jetzt weiss ich nicht, habe ich Anspruch auf Übergangsgeld oder nicht?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Eine medizinisch-berufliche Rehabilitation einschließlich Belastungserprobung läuft als Reha-Modell unter dem Begriff einer medizinischen Rehabilitation. Bei einer medizinischen Rehabilitation besteht Anspruch auf Übergangsgeld, wenn unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen entweder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezuges von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

Bei näheren Fragen sollten Sie sich mit Ihrem zuständigen Bearbeiter in Verbindung setzen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

In Ihrem speziellen Fall empfehlen wir Ihnen doch, sich mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger, der über einen Übergangsgeldanspruch auch konkret entscheidet, in Verbindung zu setzten.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Carmenam 10.06.2013 | 15:22
Danke schön, das hilft schon weiter!
Carmenam 10.06.2013 | 18:49
Noch eine Frage zur Dauer, habe folgendes gelesen: "nach einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben maximal 3 Monate bei anschließender Arbeitslosigkeit nach einer abgeschlossenen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, so weit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld für 3 Monate besteht. nach Abschluss von Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben bei Erforderlichkeit weiterer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn Arbeitsunfähigkeit vorliegt und kein Anspruch auf Krankengeld oder keine Vermittelbarkeit in eine zumutbare Beschäftigung besteht. Allerdings wird in diesem Fall das Übergangsgeld reduziert (s.o. "Arbeitslosigkeit")." Eine o.g. Maßnahme könnte frühestens am 24.07. beginnen. Mein ALG I läuft am 15.09. aus. Also auch bei Unterbrechnung durch das Übergangsgeld hätte ich keine drei Monate mehr Anspruch auf ALG I. Heisst das, ich bekomme Übergangsgeld dann länger? Es geht hier um eine Klage vorm Sozialgericht meinerseits, die die DRV unnötig in die Länge zieht.
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