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Vorausseztungen für eine Rente

von Claudia12.09.2008 | 09:43
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3 Antworten

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Liebe Forumsteilnehmer, ich habe zwei kurze Fragen: Kann mir jemand den Unterschied zwischen versicherungsrechtlichen und rentenrechtlichen Voraussetzungen erläutern? Dann noch folgender Fall: Azubi, 19 Jahre, Ausbildung dauert bereits 12 Monate an, hat einen Unfall und danach ein Restleistungsvermögen von 5 Std/Tag. Erfüllt der Azubi die Voraussetzungen für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung? Vielen Dank schon mal!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Man unterscheidet zwischen persönlichen, wartezeitrechtlichen und besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

1) persönliche Vor.

Darunter fallen beispielsweise das Erreichen eines bestimmten Lebensalters, das Vorliegen von Erwerbsminderung, die Witweneigenschaft usw.

2) Wartezeit

Eine Rente wird nur gewährt, wenn eine bestimmte Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt wurde.

3) besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Für bestimmte Rentenarten müssen neben der Wartezeit noch besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Beispielsweise müssen bei einer Erwerbsminderungsrente neben der Wartezeit von 5 Jahren mit Beitragszeiten ( und Ersatzzeiten) in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre mit Pflichttbeiträgen liegen.

Bei der vorzeitigen Wartezeiterfüllung ist, wie Schade bereits ausgeführt hat, zu unterscheiden, ob ein Arbeitsunfall oder ein privater Unfall vorliegt. Ein privater Unfall erfordert das Vorliegen von voller Erwerbsminderung.

2 Antworten

SoFaam 12.09.2008 | 10:27
Liebe Claudia! Zuerst: zu unterscheiden sind die versicherungsrechtlichen und die persönlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen sind die, welche im Gesetz für den einzelnen Anspruch gefordert werden - Sie persönlich müssen jede einzelne Voraussetzung erfüllen, um ggfls. diesen Anspruch individuell geltend machen zu können (verkürzt gesagt!). Ihr Azubi-Fall lässt sich aus § 53 i.V.m. § 43 Abs. 5 SGB VI beantworten - den Begriff der 'vorzeitigen Wartezeiterfüllung' haben Sie ja schon selbst verwendet! Gruß SoFa
Schadeam 12.09.2008 | 10:43
Ergänzung: War der Unfall kein Arbeitsunfall, dann sieht es blöd aus, weil man in diesem Fall "voll erwerbsgemindert" sein muss - und das ist man nicht, wenn man 5 Std täglich arbeiten kann. Wars ein Arbeitsunfall, greift der §53 und es besteht vielleicht ein Anspruch
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