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Experten-Antwort

Vorgang R0100 - Antrag auf Versichertenrente / Verpflichtungen

von Fussballfreund21.05.2019 | 13:59
286 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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1. Laut Antrag (gestellt am 17.05.19) bin ich verpflichtet den Rentenversicherungsträger unverzüglich zu informieren, wenn nach Stellung des Rentenantrages bis zum Rentenbeginn eine Beschäftigung nach Arbeitsunfähigkeit wieder ausgeübt wird. Ich bin seit einer Woche krank geschrieben und werde nächste Woche meine Arbeit voraussichtlich wieder aufnehmen. Wen und in welcher Form muss ich ggf. informieren? 2. Laut Antrag (gestellt am 17.05.19) bin ich verpflichtet den Rentenversicherungsträger unverzüglich zu informieren, wenn nach Stellung des Rentenantrages bis zum Rentenbeginn sich eine Änderung des Arbeitseinkommens ergibt. Aus Gründen der Belastungssteuerung plane ich in Kürze meine Arbeitszeit von 7,8 auf 5,5 Stunden zu reduzieren. Muss ich den Rentenversicherungsträger hierüber informieren? Welche Konsequenzen hätte das ggf. hinsichtlich der Höhe einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrente? Vielen Dank für Ihre Mühe. Mit freublichen Grüßen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo User Fussballfreund,

zu Frage 1:

Da Sie erst eine Woche arbeitsunfähig waren und nächste Woche wieder arbeiten gehen werden, müssten Sie noch in die Lohnfortzahlung fallen. Dann müssen Sie der Deutschen Rentenversicherung keine Mitteilung machen. Erst wenn Sie Krankengeld beziehen würden, wäre eine Mitteilung erforderlich.

zu Frage2:

Wenn Sie vor Eintritt des Leistungsfalles Ihre Arbeitszeit und somit Ihr sozialversicherungspflichtiges Entgelt verringern, hat dies Auswirkungen auf die Rentenhöhe. Wenn Sie wissen möchten, wie hoch die Verlust wäre, dann ist eine Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung sinnvoll.

Sie sollten Ihren Rentenversicherungsträger über die diesen Sachverhalt informieren. Sollte Ihnen auch bereits das Datum der Reduzierung bekannt sein, so teilen Sie dies ebenfalls mit.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Fußballeram 21.05.2019 | 14:10
Warum haben Sie das nicht gleich bei der Antragstellung gefragt?
Fussballfreundam 21.05.2019 | 14:17
Weil ich die Antragsbestätigung einschl. Anhang erst zum Abschluss des Gespräches erhalten habe und erst zu Hause lesen konnte. Eine Unterschrift meinerseits war auch nicht erforderlich.
Fussballfreundam 21.05.2019 | 16:01
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
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