1. Laut Antrag (gestellt am 17.05.19) bin ich verpflichtet den Rentenversicherungsträger unverzüglich zu informieren, wenn nach Stellung des Rentenantrages bis zum Rentenbeginn eine Beschäftigung nach Arbeitsunfähigkeit wieder ausgeübt wird.
Ich bin seit einer Woche krank geschrieben und werde nächste Woche meine Arbeit voraussichtlich wieder aufnehmen.
Wen und in welcher Form muss ich ggf. informieren?
2. Laut Antrag (gestellt am 17.05.19) bin ich verpflichtet den Rentenversicherungsträger unverzüglich zu informieren, wenn nach Stellung des Rentenantrages bis zum Rentenbeginn sich eine Änderung des Arbeitseinkommens ergibt.
Aus Gründen der Belastungssteuerung plane ich in Kürze meine Arbeitszeit von 7,8 auf 5,5 Stunden zu reduzieren.
Muss ich den Rentenversicherungsträger hierüber informieren? Welche Konsequenzen hätte das ggf. hinsichtlich der Höhe einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrente?
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Mit freublichen Grüßen