Hallo Ina,
Sie müssen bei dieser Frage zwei Dinge unterscheiden:
1. Tritt Sozialversicherungspflicht aufgrund des Praktikums ein?
Hierzu verweisen wir auf die bereits gemachten Ausführungen. Ein in der Studienordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum löst keine Sozialversicherungspflicht aus.
2. Hat ein erhaltenes Arbeitsentgelt Einfluss auf eine bestehende Familienversicherung in der Krankenversicherung?
Für die Familienversicherung in der Krankenversicherung bestehen nach § 10 SGB V Einkommensgrenzen.
Das Gesamteinkommen darf regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (derzeit 365,00 EUR)
nicht überschreiten. Für geringfügig Beschäftigte gilt eine Einkommensgrenze von 400,00 EUR.
Diese Einkommensgrenze ist unabhängig davon einzuhalten, ob Sie das Einkommen aus einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung oder aus einem versicherungsfreien Zwischenpraktikum beziehen. Es geht nur um die Frage, ob der
Betrag eingehalten ist.
Überschreiten Sie die zulässige Einkommensgrenze, müssen Sie sich selbst krankenversichern, auch wenn Sie aufgrund des Praktikums selbst nicht versicherungspflichtig werden.
Für Einzelheiten wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Krankenkasse.