Auf die vorzeitige Altersrente vor Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze wird die Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des/der Verstorbenen nicht angerechnet.
Bei der Hinterbliebenenrente handelt es sich um einen abgeleiteten und nicht selbst erworbenen Rentenanspruch, der gegenüber dem selbst erworbenen Rentenanspruch nachrangig ist.
Als Hinzuverdienst bei einer vorgezogenen Altersrente gilt das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen.
Die vorzeitige Altersrente ist jedoch auf die Hinterbliebenenrente gem. § 97 SGB VI anzurechnen.