Guten Tag Josef,
der vorherige Hinweis, sich mit dieser Frage an Ihre zuständige Agentur für Arbeit zu wenden, ist durchaus zutreffend.
Ebenso zutreffend ist es, dass Sie trotz eines Anspruchs auf die sogenannte „Vollrente“ wegen Alters auf Ihren Wunsch hin eine „Teilrente“ erhalten können. Diese „Wunsch-„Teilrente kann maximal 99 Prozent betragen.
Ob und inwieweit sich aufgrund des Bezugs eine entsprechenden Voll- oder Wunsch-Teilrente bei Ihnen, z.B. im Falle der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses durch Ihren Arbeitgeber, Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben, klären Sie bitte mit der Agentur für Arbeit als zuständigem Leistungsträger.