Guten Tag,
mir wurde mit Bescheid vom 30.01.12 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und mit Bescheid vom 04.02.12 einen Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt. In beiden Bescheiden erfolgt die Berechnung der Entgeltpunkte für das Jahr 2010 unter Zugrundelegung des vorläufigen Durchschnittsentgelts für 2010 i.H.v. 32.003 €. Das endgültige Durchschnittsentgelt beträgt aber nur 31.144 €. Hätte meine Rente nicht automatisch mit dem endgültigen Durchschnittsentgelt berechnet bzw. neu berechnet werden müssen? Habe ich ein Recht auf eine Neuberechnung?
Bitte keine Diskussion darüber, ob sich das „lohnt“.
Nein, denn § 70 SGB VI bestimmt, dass für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.
Und Rentenbeginn war vermutlich, trotz des späteren Bescheids, schon im Jahr 2011.
Und ob sich das lohnt, bis jetzt 50 mal gelesen, 2 Antworten.
Verlust ca. 70 Cent/monatlich.
Hallo Britta,
die gesetzlichen Regelungen zu § 70 Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch -Sechstes Buch- (SGB VI) sehen vor, dass für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr das vorläufige Durchschnittsentgelt zugrunde gelegt wird.
Der Rentenbeginn lag vermutlich im Jahr 2011.
[Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 20.02.2018, 14:48 Uhr]