Die DRV veröffentlicht das Durchschnittsentgelt zur Berechnung der Entgeltpunkte für die letzten zwei Kalenderjahre mit einem „*“ und korrigiert diese Angabe häufig nach ein bis zwei Jahren.
Wird diese Korrektur dann auch bei der Rentenzahlung berücksichtigt, wenn die endgültigen Werte feststehen? Oder muss der Rentenbescheidempfänger etwas unternehmen?
Wird diese Korrektur dann auch bei der Rentenzahlung berücksichtigt, wenn die endgültigen Werte feststehen? Oder muss der Rentenbescheidempfänger etwas unternehmen?
Ja klar, Du mußt Klage einreichen bei EugH
Für das Jahr des Rentenbeginns und das Jahr davor wird das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Berechnung verwendet. Das wird auch nicht mehr geändert, weder von Amts wegen noch auf Antrag des Rentners.
Für frühere Jahre wird der endgültige Wert genutzt, auch wenn z.B. in älteren Rentenauskünften noch mit vorläufigen Werten gerechnet wurde.
Beim Rentenbeginn werden aus dem aktuellen und dem vergangenen Jahr die Entgelte mit dem jeweils vorläufigen DEG zu Entgeltpunkten berechnet, davor mit dem endgültigem DEG.
Es gilt halt immer der Rentenbeginn.
Nachher nochmal neu berechnen geht nicht ...
Für frühere Jahre wird der endgültige Wert genutzt, auch wenn z.B. in älteren Rentenauskünften noch mit vorläufigen Werten gerechnet wurde.
Das habe ich soweit verstanden. Wenn die DRV das vorläufige Durchschnittsentgelt immer zu hoch ansetzt, erhalten alle Rentner etwas zu wenig Rente. Der Rentenwert wird ja auch gegenüber dem Erstbescheid nachträglich korrigiert, also warum nicht das Durchschnittsentgelt?
Hallo siriustag21,
die vorläufigen Durchschnittsentgelte werden nicht von der Deutschen Rentenversicherung, sondern von der Bundesregierung mit einer Rechtsverordnung festgelegt.
Die Bestimmung erfolgt dabei für das laufende Jahr immer am Jahresende. Da zu diesem Zeitpunkt logischerweise noch nicht alle Statistikdaten vorliegen, kann der Wert nur vorläufig festgelegt werden.
Wie die Erfahrungen der Vergangenheit zeigen, wird der Wert gegenüber dem später festgestellten tatsächlichen Wert manchmal zu hoch und manchmal zu niedrig festgesetzt. Daher ist es in dem einen Jahr günstiger für die Rentner und im anderen Jahr eben ungünstiger.
Eine Neuberechnung der Rente wegen der Bekanntgabe des endgültigen Durchschnittsentgelts ist nicht möglich, weil es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt.
[Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 30.10.2018, 10:33 Uhr]
Für frühere Jahre wird der endgültige Wert genutzt, auch wenn z.B. in älteren Rentenauskünften noch mit vorläufigen Werten gerechnet wurde.
Das habe ich soweit verstanden. Wenn die DRV das vorläufige Durchschnittsentgelt immer zu hoch ansetzt, erhalten alle Rentner etwas zu wenig Rente. Der Rentenwert wird ja auch gegenüber dem Erstbescheid nachträglich korrigiert, also warum nicht das Durchschnittsentgelt?
Ich ziehe meine Frage zurück. Nach meiner Berechnung geht es da wohl um einen Euro pro Monat Rente, dazu wäre der Verwaltungsaufwand der Neuebrechnung nicht zu rechtfertigen.
Das ist zu begrüßen, dass die Frage zurückgezogen wird.Denn
wie die/der Expert(in) schon richtig erwähnte, ist es nicht die DRV, die das vorläufige Durchschnittsentgelt bestimmt. Vielmehr macht dies die Bundesregierung nach einer vom Gesetzgeber genauen Vorgabe in § 69 Abs. 2 SGB VI
(2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Jahres
1. für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt in Anlage 1 entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1),
2. für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes verändert wird, um den sich das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres verändert hat,
zu bestimmen. Die Bestimmung soll bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen
Ein Blick in die Vergangenheit zeigt, dass seit der erstmaligen Einführung des vorläufigen Durchschnittsentgelts im Jahre 1991 bis zum Jahr 2017 das vorläufige Durchschnittsentgelt 12 mal niedriger war als das endgültige Durchschnittsentgelt und umgekehrt 13 mal höher.
Der Gesetzgeber hätte das natürlich auch so machen können wie z.B. in Schweden, wo sämtliche Renten (jeweils 2 Jahre danach mit dem endgültigen Durchschnittsentgelt neu berechnet werden. Für Deutschland hätte das dann ca. 1,35 Millionen Neuberechnungen pro Jahr ergeben. Einige Rückforderungen und einige Nachzahlungen.
Nachtrag zu Vorbeiträgen:
Bei einer Hinterbliebenenrente profitieren die Witwen/Waisen von den besseren/kleineren (!) Durchschnittsverdiensten :-) - wenn nicht über die Jahre für diesen Rentenfall andere Werte aus der eigenen Rentenberechnung des Verstorbenen kleiner ausfallen, dann gibt es 'Vertrauensschutz' in die bereits früher festgestellten persönlichen Entgeltpunkt.
Alternativ können Sie ihre Altersrente durch zu hohen Hinzuverdienst vor der Regelaltersrente zur Einstellung/Entzug bringen, um dann mit dem Neubeginn der Altersrente die dann gültigen Durchschnittsentgelte als ggf. Rentenplus zu erhalten.
Nebenbei: das vorläufige Durchschnittsentgelt 2017 wurde gerade erst um rd. schlappe 30 nach oben korrigiert = damit minimaler 'Verlust' für 2017 ./. Berechnung mit vorläufigem Durchschnittseinkommen. Regelmäßig wird das geschätzte Durchschnittseinkommen eher deutlicher nach oben korrigiert - der schon Rentenempfänger kann dadurch nicht verlieren/obwohl ihm rechnerisch weniger zusteht ...hat halt ein paar Cent mehr, als im eigentlich mit aktueller Berechnung zustehen würden.
Zeitreihen /vorläufiges Durchschnittsentgelt ./. tatsächliches finden Sie in den Statistiken der DRV – ist aber müßig, das wg. Peanutsabweichungen zu vergleichen.
Gruß
w.
Nachtrag zu Vorbeiträgen:
Bei einer Hinterbliebenenrente profitieren die Witwen/Waisen von den besseren/kleineren (!) Durchschnittsverdiensten :-)
Nachtrag:
Das gilt aber nur, wenn die Hinterbliebenenrente auf eine Versichertenrente folgt. Ansonsten ziehen bei einer Hinterbliebenenrente auch die vorläufigen Durchschnittsentgelte.
Alternativ können Sie ihre Altersrente durch zu hohen Hinzuverdienst vor der Regelaltersrente zur Einstellung/Entzug bringen, um dann mit dem Neubeginn der Altersrente die dann gültigen Durchschnittsentgelte als ggf. Rentenplus zu erhalten.
Suuuuupi Vorschlag!
Man verschaffe sich mal schnell einen sehr hohen Hinzuverdienst, der zum vollständigen Ruhen der Rente führt. Per Fingerschnippen. Ist ja ganz easy. Bitte Freibetrag von 6.300 Euro einkalkulieren. Arbeitgeber, die so viel zahlen, sind ganz leicht zu finden. Dann verzichte man auf mindestens einen Monat Rentenzahlung um anschließend hoffentlich eine 1 bis 3 Cent erhöhte Rente zu bekommen, wenn sich das Durchschnittsentgelt um 30 Euro verändert hat. Die verlorene Monatsrente hat man dann nach knapp 40.000 Jahren Rentenbezug locker wieder eingefahren. Obwohl: Ob man tatsächlich 1 bis 3 Cent mehr Rente bekommt, weiß man vorher noch nicht genau, da die neue Altersrente komplett neu berechnet wird. Aber das macht die ganze Sache ja erst richtig spannend.
@W*lfgang: Wie sinnvoll und realistisch ist das denn?
Beim nächsten mal vielleicht zuerst das Hirn einschalten.
Beim nächsten mal vielleicht zuerst das Hirn einschalten.
Na, ...Sie haben Ihren *Brain doch auch eingeschaltet, um das wenigsten zu hinterfragen/zu bewerten - über Kosten /Nutzen /Laufzeit habe ich keine Aussage getroffen. Real dann, wenn es konkret wird/sich ein Ver(w)irrter tatsächlich dafür interessiert - bis dahin nur Möglichkeiten im Sinne der hießigen un/sinnigen Frage, 'was wäre wenn'.
Wäre ein interessantes Thema für eine Prüfungsfrage, um die vermeintlich Wissenden von den stillen *Unwissenden zu trennen :-))
Gruß
w.
Na, ...Sie haben Ihren *Brain doch auch eingeschaltet, um das wenigsten zu hinterfragen/zu bewerten - über Kosten /Nutzen /Laufzeit habe ich keine Aussage getroffen. Real dann, wenn es konkret wird/sich ein Ver(w)irrter tatsächlich dafür interessiert - bis dahin nur Möglichkeiten im Sinne der hießigen un/sinnigen Frage, 'was wäre wenn'.
Soll das jetzt ernsthaft die Rechtfertigung für ihren sinnlosen Nachtrag sein?
Und im Übrigen: Die Frage von siriustag21 war durchaus berechtigt und nicht unsinnig. Bedenken Sie bitte, dass hier nicht nur Fachleute unterwegs sind.
Wäre ein interessantes Thema für eine Prüfungsfrage, um die vermeintlich Wissenden von den stillen *Unwissenden zu trennen :-))
In diesem Sinne: Unterschätzen Sie niemals die stillen Unwissenden! :-)
Stille Wasser sind tief!
Palimpalim!
ZITAT
""@W*lfgang: Wie sinnvoll und realistisch ist das denn?
Beim nächsten mal vielleicht zuerst das Hirn einschalten.""
Sorry, aber glauben Sie denn wirklich, daß das Wolferl ein Hirn hat ??
Bei seinen Kommentaren ist das nicht anzunehmen.