Vorläufiges Durchschschnittsentgelt

von
Rainer

Bei der Rentenberechnung wurde ein vorläufiges Durchschnittsentgelt zu grunde gelegt. Nun war bei mir dieses höher als dann das endgültige Durchschnittsentgelt. Somit habe ich weniger Entgeltpunkte bekommen. Kann ich darum bitten, dass nun noch einmal auf Grundlage des endgültigen Durchschnittsentgeltes die Rente berichtigt wird?

von
Klugpuper

Satz 2

§ 70
Entgeltpunkte für Beitragszeiten

(1) 1Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. 2Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

von
Hanno

@Rainer

Ist denn der Unterschied so gravierend ausgefallen? Der Unterschied des prognostizierten Rentenanspruchs einer Verwandten zwischen der der Rentenauskunft 2019 (Jahresmitte) und der persönlichen Rentenberatung Ende 2019 lag beispielsweise bei ~1€ (~0,05% weniger Rentenanspruch), weil wohl zwischenzeitlich das vorläufiges Durchschnittsentgelt aktualisiert wurde.

von
Jonny

Zitiert von: Rainer
Bei der Rentenberechnung wurde ein vorläufiges Durchschnittsentgelt zu grunde gelegt. Nun war bei mir dieses höher als dann das endgültige Durchschnittsentgelt. Somit habe ich weniger Entgeltpunkte bekommen. Kann ich darum bitten, dass nun noch einmal auf Grundlage des endgültigen Durchschnittsentgeltes die Rente berichtigt wird?

Könnte es sein, dass Sie mit "Durchschnittsentgelt" Ihr persönlich versichertes Entgelt und nicht das Durchschnittsentgelt aller Versicherten meinen? Anonsten wäre es mit einem endgültigen niedrigeren Durchschnittsentgelt als dem zuvor zugrundegelegten provisorischen Durchschnittsentgelt genau umgekehrt!

Experten-Antwort

Hallo Rainer,

zur Herstellung von Rechtssicherheit für alle Beteiligten hat der Gesetzgeber in der von „Klugpuper“ bereits genannten Vorschrift des § 70 Abs. 1 S. 2 SGB VI geregelt, dass bei der Berechnung der Entgeltpunkte für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr das vorläufige Durchschnittsentgelt zugrunde zu legen ist. Eine nachträgliche „Korrektur“ dieser Berechnung unter Berücksichtigung der „endgültigen“ Durchschnittsentgelte ist daher nicht möglich.

von
W°lfgang

Zitiert von: Experte/in
Eine nachträgliche „Korrektur“ dieser Berechnung unter Berücksichtigung der „endgültigen“ Durchschnittsentgelte ist daher nicht möglich.

Ergänzend:

Beim nächsten Versicherungsfall schon, auch wenn @Rainer den nicht mehr erleben wird = Witwenrente ;-)

Gruß
w.

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