Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Vorschrift: Nachzahlung von fehlenden Rentenbeiträgen - bitte um Erklärung des Textes durch Experten

von Balthasar03.06.2014 | 14:08
1204 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Nachdem hier des Öfteren von einer möglichen Nachzahlung von Rentenbeiträgen geschrieben wurde, möchte ich hier eine Text der DRV veröffentlichen, welcher so schwer zu deuten ist, dass ich einen Experten bitte, dies für mich zu tun R2 Berechtigung zur Nachzahlung Weblink http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Text: Die Berechtigung zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge haben nach § 209 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI nur Personen, die versicherungspflichtig oder zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind. Die Berechtigung zur Sondernachzahlung freiwilliger Beiträge setzt voraus, dass Versicherungspflicht besteht oder die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung allgemein erfüllt sind. Es muss daher eine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung (§§ 7, 232 SGB VI >>(SGB VI § 7 G0) >>(SGB VI § 232 G0)) vorliegen, wenn die Sondernachzahlung, die eine Besonderheit der freiwilligen Versicherung ist, in Anspruch genommen werden soll. Personen, die zum Zeitpunkt des Nachzahlungsantrages nicht versicherungspflichtig waren und unter § 7 Abs. 2 S. 1 SGB VI i. d. F. bis 10.08.2010 fielen, durften grundsätzlich nur dann freiwillige Beiträge nachzahlen, wenn die allgemeine Wartezeit im Antragszeitpunkt bereits erfüllt war. Dies galt lediglich dann nicht, wenn die Anwendung von § 209 Abs. 1 S. 1 SGB VI in der jeweiligen Nachzahlungsregelung ausgeschlossen war. Ab dem 11.08.2010 (Wirksamkeit der Aufhebung von § 7 Abs. 2 SGB VI) sind versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen nicht mehr deshalb von der Nachzahlung ausgeschlossen, weil sie die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt haben. Im Rahmen von § 209 Abs. 1 S. 1 SGB VI ist entscheidend, ob im Antragszeitpunkt die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht. Unbeachtlich ist deshalb, ob diese auch im (gesamten) Nachzahlungszeitraum vorlag. Im Gegensatz dazu kommt es bei der freiwilligen Versicherung darauf an, ob in dem jeweiligen Kalendermonat, für den ein freiwilliger Beitrag nach § 7 Abs. 1 SGB VI geleistet werden soll, die Berechtigung dazu besteht. Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen, die die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt haben, können deshalb – für Zeiten ab August 2010 freiwillige Beiträge nach § 7 Abs. 1 SGB VI zahlen (ISRV:AF:SGB VI § 7 AFNR 9), – ab dem 11.08.2010 freiwillige Beiträge auch für vor diesem Zeitpunkt liegende Zeiten nachzahlen, soweit die sonstigen Voraussetzungen der jeweiligen Nachzahlungsregelung erfüllt sind. Ab dem 11.08.2010 sind daher nur noch – ausländische Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht (mehr) in Deutschland haben und die die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung weder aus über- bzw. zwischenstaatlichem Recht noch aus § 232 Abs. 1 SGB VI herleiten können, und – Versicherte, die nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente nach § 7 Abs. 2 SGB VI kein Recht zur freiwilligen Versicherung haben, durch § 209 Abs. 1 S. 1 SGB VI von der Beitragsnachzahlung ausgeschlossen. Personen, deren Erwerbsfähigkeit gemindert ist, die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, eine Teilrente wegen Alters (§ 42 SGB VI >>(SGB VI § 42 G0)) oder eine Erziehungsrente (§ 47 SGB VI >>(SGB VI § 47 G0)) beziehen, sind - soweit sie nicht der Versicherungspflicht unterliegen - zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Sie können daher - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - auch freiwillige Beiträge nachzahlen. Weil die Anwendung von § 209 Abs. 1 S. 1 SGB VI im Rahmen der Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten durch § 208 S. 3 SGB VI i. d. F. vom 22.07.2009 bis 10.08.2010 ausdrücklich ausgeschlossen war, hing dieses Nachzahlungsrecht nicht davon ab, ob aktuell eine Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung bestand. Das gleiche galt bei den bis zum 31.12.1997 möglichen Nachzahlungen wegen Heiratserstattung (§ 282 SGB VI i. d. F. bis 31.12.1997 >>(SGB VI § 282 G0) >>(SGB VI § 282 i.d.F. bis 1997 R2)) und bei Heiratsabfindung (§ 283 SGB VI i. d. F. bis 31.12.1997 >>(SGB VI § 283 G0) >>(SGB VI § 283 i.d.F. bis 1997 R2)). Hierzu hatte das BSG mit Urteil vom 05.06.1997 (ISRV:RE:12 RK 32/96) entschieden, dass sich die Begrenzung des nachzahlungsberechtigten Personenkreises ausschließlich aus § 282 SGB VI i. d. F. bis 31.12.1997 selbst ergab. Die Rentenversicherungsträger sind dieser Rechtsprechung gefolgt (ISRV:NI:AGFAVR 1/98 6). Das genannte BSG-Urteil hat dagegen keine Auswirkungen auf die Nachzahlungsvorschriften § 204 bis § 207, § 282 i. d. F. ab 11.08.2010, § 284 und § 285 SGB VI. Es war auch nicht auf die zum 01.01.1995 aufgehobene Nachzahlungsvorschrift des § 208 SGB VI (Nachzahlung für landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige) anzuwenden. Nach § 209 Abs. 1 S. 2 SGB VI ist die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für Zeiten vor Vollendung des 16. Lebensjahres nicht zulässig (eine Ausnahme galt nur für § 282 SGB VI i. d. F. bis 31.12.1997 >>(SGB VI § 282 i.d.F. bis 1997 R4) (ISRV:AF:SGB VI § 282 AFNR 1)). meine Frage an den Experten: kann man mir diesen Text verständlich auf wenige Details kürzen, die Eckdaten dieser Vorschrift kurz aufzuzeigen und bitte erklären, für wen es zutreffen könnte und für wen nicht ?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 03.06.2014 | 14:20

Sie sollten sich an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Dort wird man Ihnen das Thema erläutern.

3 Antworten

Balthasaram 03.06.2014 | 14:48
guten tag der herr experte - sie würden allen ( bürger und ihre Mitarbeitern ) wesentliche erleichertung schaffen, wenn sie kurz dieses fachdeutsch für alle forumsbeteiligten in eine kurze form und für jeden verständlich klarstellen und anhand von Beispielen verständlich auflösen oder können sie diesen text auch nicht erklären?
Kai-Uweam 03.06.2014 | 15:03
Das hier ist doch nur ein Forum...
Schadeam 03.06.2014 | 15:03
Kurz gesagt geht es darum unter welchen Voraussetzungen Nachzahlungen möglich sind. Beispielsweise für Frauen mit Kindern oder für Beamte, die bisher noch keine 5 Beitragsjahre haben und deshalb keinen Rentenanspruch besitzen. Näheres zu erläutern sprengt die Grenzen dieses Forums, da hat der Experte vollkommen Recht.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026