Kinderberücksichtigungszeiten bis zum 10. Lebensjahr werden nicht angerechnet während einer mehr als geringfügigen versicherungsfreien selbständigen Tätigkeit. Sollte Ihr Honorar beziehungsweise der Gewinn hieraus über 400,-- Euro im Monat liegen, würden für diesen Zeitraum keine Berücksichtigungszeiten anerkannt.
Da Sie das Honorar aber nur von einem Auftraggeber (Ihr möglicher künftiger Arbeitgeber) erhalten, würden Sie bei einem Gewinn über 400,-- Euro monatlich spätestens als "Selbständiger mit einem Auftraggeber" wieder versicherungspflichtig. Die Pflichtbeiträge müssten Sie alleine tragen, die Beitragshöhe kann nur eingeschränkt selbst bestimmt werden (zum Beispiel einkommensgerecht, also 19,9 Prozent aus dem Gewinn).
Wohl aber könnten Sie sich unter Umständen von der Versicherungspflicht für bis zu drei Jahre nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit befreien lassen. Da wäre ich wieder bei den Ausführungen des ersten Absatzes.
Welche Auswirkungen welche Variante auf den Versicherungsschutz hat, lässt sich ohne Kenntnis Ihres Rentenkontos nicht treffsicher erläutern.
Ich schließe daraus zwei Dinge:
1. Eine Festanstellung, auch gerne Praktikum, wäre für Sie unverfänglicher
2. Alles weitere sollte in einem Beratungsgespräch in einer Auskunft- und Beratungsstelle geklärt werden. Dort könnten dann auch weitere Anträge, zum Beispiel im Hinblick auf die Selbständigkeit, vorbereitet werden.
Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.