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Experten-Antwort

Vorversicherungszeit

von Franziska Müller16.04.2015 | 14:28
2649 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich würde gerne meine Vorversicherungszeit ausrechnen, um zu sehen, ob ich bei Rentenantragstellung in die KVdR übernommen werde. Bei der Suche, wie ich rechnen muß, fällt mir auf, daß manchmal taggenau gerechnet wird und dann wieder z.B 1 Jahr = 365 Tage, 1 Monat = 30 Tage. Was ist richtig? Muß ich bei Berechnung den wirklichen Tag der 1. Aufnahme einer Beschäftigung nehmen (der liegt vor meinem 16. Lebensjahr) oder das Datum meines 16. Lebensjahrs.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Franziska Müller,

die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt sind, trifft die Krankenkasse.

Für eine verbindliche Auskunft für Ihre Frage sollten Sie sich daher mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen.

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8 Antworten

KPJMKam 16.04.2015 | 15:27
Hallo. Die Krankenkasse soll laut SGB5 mit Jahr Monat Tagen rechnen. Hier ist das Gesetz für die Krankenkassen http://www.tk.de/centaurus/servlet/contentblob/156238/Datei/1494… Über 16 Jahre habe ich nichts gefunden.
Fritzam 16.04.2015 | 17:24
Es ist der Tag der 1. Beschäftigungsaufnahme anzugeben. Meistens ist es der 01.04. bzw. der 01.08. eines jeden Jahres, das Alter spielt hierbei keine Rolle.
W*lfgangam 16.04.2015 | 20:09
...oder der Geburtstag (Waisenrenten), der Tag der Eheschließung (wenn vorher keine GKV bestand), oder das 18. Lbj. oder... - da gibt es viele Möglichkeiten, den Tag des Beginns des möglichen KV-Zeitraums festzulegen, besonders wenn noch die GKV-Zeiten von 'Stammversicherten' zu ermitteln sind. Im Normalfall kommt es eher nicht auf den einzelnen Tag an, wenn man in den letzten 25/30 Jahre (Altersrenten) sowieso immer in der GKV gewesen ist. Beträgt die Lücke mehr als 3 Jahre, ist man eh aus der KVdR raus. Im Zweifel fragt man die GKV vor Rentenantragstellung, der KVdR-Rechner hier: http://www.vdk.de/ov-pocking/ID91822 kann eine erste Hilfestellung sein, mehr nicht. Wenn es wirklich auf Tage/Wochen/wenige Monate ankommt, lässt sich vielleicht über eine 'verzögerte' Rentenantragstellung noch eine KVdR retten - Fragen dazu beantwortet Ihnen das nächste Versicherungsamt, Ihre GKV ...die DRV kann nur Rente ;-) und übernimmt zwangsläufig nur die GKV-Entscheidung (daher Vorsicht, wenn Sie bei einer engen KV-Konstellation den Rentenantrag bei der DRV stellen, da wird nicht jeder Berater KVdR-erfahren sein und den Antrag einfach online wegflanken) - gibt 'böse' Gegenkommentare, ist aber leider nur ein Erfahrungswert in (sehr seltenen) Ausnahmefällen :-) Gruß w.
schadeam 16.04.2015 | 20:31
Fazit: das besprechen Sie doch am besten mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.
Franziska Mülleram 16.04.2015 | 22:02
Vielen Dank für die Antworten. Leider ist es so, dass ich eine zeitlang privat versichert war und deshalb ausrechnen will, ob es mit der Vorversicherungszeit hinhaut. Zu der Zeit als ich mich privat versichert habe, gab es dieses Gesetz noch gar nicht, so dass mich auch niemand darauf hinweisen konnte. W*lfgang, was meinen Sie mit "Lücke mehr als 3 Jahre"?
W*lfgangam 16.04.2015 | 22:34
Hallo Franziska Müller, mit Lücke ist gemeint, ein Lücke in der GKV (Gesetzliche Krankenversicherung). Wenn Sie mehr als 2,5 ff. Jahre 'nur' privat versichert gewesen waren (in den letzten 25 Jahren vor Rentenantrag), können Sie die erforderlichen 90 % GKV-Abdeckung (die so genannte 9/10-Belegung) rein rechnerisch leider nicht erfüllen - dann bleibt nur die freiwillige GKV im Rentenalter übrig (die bei höheren Renten/anderen Altersversorgungseinkünften nicht mal mehr kosten muss - bei sehr guten Renten/Alterseinkünften unterm Strich sogar günstiger ist). >Zu der Zeit als ich mich privat versichert habe, gab es dieses Gesetz noch gar nicht, so dass mich auch niemand darauf hinweisen konnte. Die Versicherungspflicht für Renten in der GKV wurde Anfang der 80er eingeführt und die Voraussetzungen (9/10-Abdeckung in der letzten Hälfte) sind bis heute gleich geblieben (bis auf ein paar Jahre der 'Wirren' mit freiwilliger GKV). Schon immer lag/liegt die Informationspflicht bei jedem selbst, wenn man aus einem Pflichtsystem in ein privates System wechselt und was die Folgewirkungen sind - und wegen Rente und dem ganzen Drumherum informiert man sich in _jedem_ Alter so hin- und wieder, eher öfter mal :-) Gruß w.
jonnyam 17.04.2015 | 08:50
Für alle Interessierten, hier mal eine längere Ausführung: Es gibt mehrere Berechnungsmöglichkeiten, die teils bei der Ermittlung der Gesamtrahmenfrist, teils bei der Ermittlung des Beginns der 2. Hälfte und teils auch bei der Vorversicherungszeit zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Tagesgenaue Berechnung 1. Die Gesamt-Rahmenfrist und die anrechenbaren Versicherungszeiten werden tagesgenau ermittelt, d.h. Schaltjahre auch mit 366 Tagen. Bei der Gesamt-Rahmenfrist werden der erste Tag (in aller Regel der Tag der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) und der letzte Tag (Tag der Rentenantragstellung) mitgerechnet. Entsprechend werden die anrechenbaren Versicherungszeiten berechnet. 2. Die 2. Hälfte der Rahmenfrist wird bei einer ungeraden Anzahl an Tagen für die Gesamt-Rahmenfrist zugunsten des Versicherten um einen halben Tag gekürzt, d.h. nach unten gerundet. 3. Der Beginn der so ermittelten Hälfte wird - ausgehend vom Ende der Gesamt-Rahmenfrist - zurückgerechnet. 4. Die erforderliche Vorversicherungszeit von 9/10 der zweiten Hälfte der Rahmenfrist wird in Dezimalstellen ermittelt und bei ungeraden Ergebnissen auf die nächst höhere volle Zahl aufgerundet. Dies, weil ein Dezimalwert bei einer in vollen Tagen vorzunehmenden Berechnung der Vorversicherungszeit nur erreicht werden kann, wenn das erforderliche 9/10-tel auch als voller Wert definiert ist (Beispiel: Beträgt die zweite Hälfte der Rahmenfrist 367 Tage, sind 9/10 davon 330,3 Tage. Mit einer Vorversicherungszeit von 330 Tagen ist die Voraussetzung noch nicht erfüllt, wohl aber mit 331 Tagen). Berechnung "wie Krankenkassen" Demgegenüber wenden Krankenkassen die maßgebende Vorschrift in § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in Anlehnung an das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 30. Dezember 2008 mit einer Tabelle an, der man für Jahre, Monate und Tage entsprechende 9/10-Werte entnehmen kann. Deshalb werden sowohl die Gesamt-Rahmenfrist, als auch deren 2. Hälfte und die einzelnen Vorversicherungszeiten in Jahren, Monaten und Tagen ermittelt. Es hat sich gezeigt, dass Krankenkassen dafür mit verschiedenen Programmen rechnen, die zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Folgende Unterschiede bei der Berechnung 'wie Krankenkassen' können zu Abweichungen gegenüber kalendertagesgenauer Berechnung führen: 1. Die Berechnung der Rahmenfrist und der Versicherungszeiten stellt bei den Krankenkassen auf sozialversicherungsrechtliche Tage ab. Somit ist ein Zeitraum vom 01.02. bis 01.03 eines Jahres (kein Schaltjahr) im Kalender 29 Tage lang, sozialversicherungsrechtlich jedoch 31 Tage – also 2 Tage länger. Demgegenüber ist der Zeitraum vom 01.07. bis 31.08. im Kalender 62 Tage lang, sozialversicherungsrechtlich jedoch nur 60 Tage – also 2 Tage kürzer. 2. Die Berechnung der 9/10 erfolgt, indem die Dauer der 2. Hälfte der Rahmenfrist mit 365 Tagen pro Jahr multipliziert wird. Die erforderlichen Jahre nach Multiplikation mit 9/10 werden dann zwar zunächst durch 365 dividiert, die verbleibenden Tage werden jedoch nur durch 30 dividiert. Bei 365 x 9/10 = 328,5 Tage (aufgerundet 329 Tage) ergeben sich sozialversicherungsrechtlich also 10 Monate und 29 Tage. Im Kalender (kein Schaltjahr) ist der 329. Tag jedoch der 26.11., die Dauer ist also 3 Tage kürzer mit 10 Monaten und 26 Tagen. 3. Beim Dividieren durch 365 bzw. 360 Tage pro Jahr kann das Ab- bzw. Aufrunden entsprechend früher oder später einsetzen und +/- einen Tag Abweichung zur Folge haben. Wenn alle Einzel-Effekte unglücklicherweise ausschließlich zusätzliche Tage in der Krankenkassenberechnung ergeben, können durchaus 6 Tage Abweichung bei einer zusammenhängend eingetragenen Versicherungszeit erforderlich sein. Werden bei den Versicherungszeiten mehrere Teilzeiträume erfasst, kann sich dieser Wert noch weiter erhöhen. Aber ich möchte den Richter sehen, der eine tagesgenaue Berechnung ablehnt. Meint jedenfalls Jonny
Franziska Mülleram 17.04.2015 | 23:34
Vielen Dank für die teilweise ausführlichen Antworten. Ist schon klar, dass ich am besten meine Krankenkasse fragen sollte. Aus der Antwort von jonny ist aber z.B. zu ersehen, dass es anscheinend verschiedene Rechenarten zu dem Thema gibt. Genau deshalb habe ich hier die Frage gestellt, um vorbereitet zu meiner Krankenkasse gehen zu können. Gruß Franziska.
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