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Vorversicherungszeit für die KVdR

von Andrea03.01.2007 | 13:21
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, können Sie mir bitte sagen, welches Rentenantragsdatum für die Ermittlung der Vorversicherungszeit gilt ? Ich hatte im Mai 2002 einen Antrag zur teilweisen Erwerbsminderung gestellt und auch ab November 2002 die Rente bewilligt bekommen. Innerhalb der Hinzuverdienstgrenzen habe ich dann weiter gearbeitet (KV wurde jeweils zur Hälfte von der BfA bzw.dem Arbeitgeber und mir bezahlt).Im Januar 2006 habe ich den Antrag zur vollen Erwerbsminderung gestellt und zum 1.6.2006 genehmigt bekommen. Ich bin dahingehend verwirrt, dass die Deutsche Rentenversicherung die volle EM Rente als neuen 'Fall' betrachtet, die Krankenkasse aber von einer 'Umwandlung' der teilweisen zur vollen EM Rente spricht. Für Ihre Hilfe vielen Dank im Voraus

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wenn ich die Angelegenheit so richtig beurteile, wären Sie zum Rentenbeginn 2002 aufgrund des alleinigen Rentenbezuges normalerweise freiwillig in der Krankenversicherung versichert gewesen. Nur aufgrund Ihrer Beschäftigung waren Sie demnach in der KV versicherungspflichtig.

Gemäß des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und der BfA vom 21.03.2002 zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner, ergibt sich unter Abschnitt A I 3.6.1 folgendes:

Wechsel der Leistungsart / Bei einem Wechsel von einer Leistungsart in eine andere ist eine erneute Prüfung der Versicherungspflicht in der KVdR nicht vorzunehmen, wenn bereits Versicherungspflicht vorliegt. Hierbei dürfte es sich um das von „Bernhard“ erwähnte Schreiben handeln. Somit müssten Sie weiterhin in der KV pflichtig sein.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Es ist richtig, dass die Zeiten der Ehe mit einem Pflichtmitglied der gesetzli-chen Krankenversicherung bis 31.12.1988 bei der Ermittlung der Vorversi-cherungszeit (Neun-Zehntel-Belegung) den eigenen Mitgliedszeiten gleich-gestellt werden. Allerdings gilt dies nur dann, wenn der Rentenantragsteller während dieser Zeit nicht oder nur geringfügig beschäftigt bzw. selbständig tätig war.

Eine weitere Möglichkeit zum Krankenversicherungsschutz ist folgende:

Seit 01.07.2007 können ehemals privat Krankenversicherte auf Antrag von ihrer ehemaligen privaten Krankenversicherung wieder aufgenommen werden und zwar in den so genannten Standardtarif (§ 315

SGB V). Dies geschieht ohne Gesundheitsprüfung und Risikozuschläge. Die Leistungen dieses Tarifs entsprechen im allgemeinen den durchschnittlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen.

Wir empfehlen daher, dass sich der Rentner an seine Krankenkasse wenden sollte, in der er zuletzt privat krankenversichert war und ggf. auch bei weiteren Fehlen eines Krankenversicherungsschutzes an die Krankenkasse, in der er zuletzt pflichtversichert war. Diese prüft die letzte Möglichkeit der Einbeziehung in den Krankenversicherungsschutz entsprechend der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Danach werden diejenigen Personen gesetzlich krankenversichert, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt krankenversichert waren.

6 Antworten

Schiko.am 03.01.2007 | 14:26
Welchen nachteil sehen sie für sich aus diesen technischen änderungen?
Andreaam 03.01.2007 | 15:07
Es geht um die Mitgliedschaft in der KVdR. Ich habe am 1.9.1971 die Erwerbstätigkeit aufgenommen. War bis 31.12.77 Mitglied in der DAK. Von 1.1.78 bis 16.9.88 privat versichert und ab 17.9.1988 bei der BEK. Zählt der erste Antragstermin, muss ich wohl freiwillig versichert werden, zählt der Antragstermin vom Jan. 2006 sind die Voraussetzungen für dei KVdR wohl erfüllt. Unabhängig von der Höhe der Beitragszahlungen (ob freiwillig oder nicht) geht es mir auch ganz einfach um den jährlichen Papierkrieg der bei einer freiwilligen Versicherung anfällt.
Bernhardam 03.01.2007 | 16:11
Ja, es geht der Krankenkasse um die Mitgliedschaft in der KVdR und damit um eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr 11 SGB V. Für die Krankenkasse ist die freiwillige Mitgliedschaft wegen der breiteren Bemessungsgrundlage und damit höherer Beiträge besser, für versicherte Rentner ist meist das Gegenteil der Fall. Wenn der maßgebliche Zeitpunkt ("bis zur Stellung des Rentenantrags") im Januar 2006 liegt, erfüllen Sie die 9/10 Bedingung problemlos, mit dem Mai 2002 ebenso eindeutig nicht. Das Gesetz beabsichtigt, mit dem Zeitpunkt der "Stellung des Rentenantrags" das Ende der Erwerbstätigkeit zu erfassen, was aus dem Bezug auf die "Aufnahme der Erwerbstätigkeit", und den daraus ermittelten Zeitraum der Erwerbstätigkeit, für den die 9/10 Bedingung erfüllt sein soll, klar hervorgeht. Da Sie neben dem Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aber noch erwerbstätig und pflichtversichert waren, liegt die Krankenkasse hier also ebenso klar daneben, das für Sie maßgebliche Datum ist der Januar 2006, und selbstverständlich ist der Eintritt der vollen Erwerbsminderung rentenrechtlich ein neuer Versicherungsfall, der einen neuen Rentenantrag und Rentenanspruch begründet. Ich finde gerade das entsprechende Rundschreiben / Besprechungsergebnis (www.vdak.de) nicht, aber verdeutlichen Sie Ihrer Krankenkasse einfach schriftlich Ihren Standpunkt, die können dort auch selbst nach den Rechtsgrundlagen suchen.
Andreaam 03.01.2007 | 16:46
Bernhard, vielen Dank für ihre Antwort und Erklärung ! Es ist doch immer gut, wenn man bestimmte Aussagen anzweifelt (meine ungefähre Berechnungen bzgl. der 9/10 Regelung deckte sich mit Ihrer). Und rein gefühlsmäßig konnte ich einfach nicht verstehen, warum die letzten (durch die teilweise Erwerbsminderung eh sehr schwierigen) Arbeitsjahre einfach unter den Tisch fallen sollen. Nach einigen schlaflosen Nächten bin ich jetzt zuversichtlich, dass es heute besser wird. Nochmals vielen Dank und Dank an die Existenz dieses Forums !
Andreaam 04.01.2007 | 16:08
Vielen Dank für diese Antwort, wobei diese mich jetzt leider wieder etwas verwirrt: Wenn eine erneute Prüfung nicht vorzunehmen ist, dann würde ja der Stand vom Mai 2002 gültig sein, der damals eine freiwillige KV ergab. (das war im ersten Anlauf auch die Argumentation der Krankenkasse). In dem Rundschreiben (KVDR_01102005) unter 3.6.1 geht der Abschnitt aber weiter ...wenn bereits Versicherungspflicht vorliegt. Dagegen ist eine erneute Prüfung der Versicherungspflicht erforderlich, wenn aufgrund des früheren Rentenantrags oder -bezugs Versicherungspflicht in der KVdR nicht bestand. Wenn also nun erneut geprüft wird (mit Antragsdatum Januar 2006), dann ergibt sich daraus eine Versicherungspflicht. Auch die 2. Aussage bzgl. Umwandlung werden durch dieses Rundschreiben unter Punkt 3.6.2. ausgeräumt. Ich hoffe daher, dass sich nun alles zum Guten wendet. Nochmals Vielen vielen Dank
Kamilam 18.09.2007 | 13:45
Die sogenannte Vorversicherungszeit kann ich leider nicht erfüllen da ich in der zweiten Hälfte meines Erwerblebens statt 90% (neun Zehntel) nur 84% des betreffenden Zeitraums in der gesetzlichen Krankenversicherung war. Andererseits habe ich im Merkblatt R815(KVdR) gelesen, dass unter bestimmten Voraussetzungen "die Zeiten der Ehe mit einem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung(bis 31.12.1988)" als Vorversicherungszeit angerechnet werden können. Dies würde mir weiter helfen, da meine Frau während dieser in Frage kommenden Zeit pflichtversichert war (ich war privatversichert). So könnte ich evtl. die Vorversicherungszeit erfüllen, wenn meine These zutrifft.Ich würde gerne die Meinung des Forums hören wolen, bevor ich mir weitere Gedanken mache.
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