Hallo Peter P.
Anspruch auf Beitragserstattung besteht, soweit Sie nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben (§ 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Die Beitragserstattung kann frühestens nach Ablauf von 24 Monaten nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht erfolgen (§ 210 Abs. 2 SGB VI).
Dabei würde eine Beschäftigung in der Ukraine unschädlich sein, da mangels entsprechender Sozialversicherungsabkommen hier keine Gleichstellung erfolgt (anders ggf. bei einer Beschäftigung in einem EU/EWR- oder Vertragsstaat).
Solange Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist die Beitragserstattung jedoch ausgeschlossen, da Sie nach § 7 Abs. 1 SGB VI auch aus dem Ausland heraus das Recht zur freiwilligen Versicherung besitzen.
Sobald Sie die ukrainische Staatsangehörigkeit haben haben Sie bei Aufenthalt in der Ukraine dieses Recht zur freiwilligen Versicherung nicht.
In diesem Fall könnten Sie sich die in die deutsche Rentenversicherung eingezahlten Beiträge erstatten lassen (soweit die Wartefrist von 24 Kalendermonaten abgelaufen ist - s.o.).
Das Recht zur freiwilligen Versicherung kann sich auch aus einem Sozialversicherungsabkommen ergeben. Wie Sie aber richtig festgestellt haben, gibt es ein solches bisher nicht. Allerdings gibt es hier entsprechende Vertragsverhandlungen mit der Ukraine. Wann ein Abschluss erfolgt, kann aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesagt werden.
Der Antrag auf Beitragserstattung kann grds. erst nach Ablauf der Wartefrist von 24 Kalendermonaten gestellt werden. Da in diesen Fällen der Antrag sogenannte "materiell-rechtliche Wirkung" hat, droht auch keine Verjährung des Erstattungsanspruchs.