Vorausgestzt die Schwerbehinderung liegt zum Rentenbeginn noch vor und Sie haben die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllt, können Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres + 7 Monaten in Anspruch nehmen. Der Abschlag würde 10,8 % betragen.
Ohne Abschlag wäre der Rentenbeginn nach Vollendung des 63. Lebensjahres + 7 Monaten.