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Vorzeitige Auszahlung der Beiträge

von andy17.01.2008 | 13:14
3069 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin in die Schweiz augewandert und zahle nun keine Beiträge mehr ein.Jetzt möchte ich meine eingezahlten Beiträge vorzeitig auszahlen lassen.Wo bekomme ich die Anträge her, und wie läuft dieses Verfahren.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Eine Beitragserstattung ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 210 SGB VI möglich. Danach werden Ihnen (unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit) zu Lebzeiten Beiträge auf Antrag erstattet, wenn Sie

1. nicht versicherungspflichtig sind, nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben und seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind

oder

2. die Regelaltersgrenze vollendet und die allgemeine Wartezeit ( = Mindestversicherungszeit von 5 Jahren) nicht erfüllt haben.

Ausgehend davon, dass Sie deutscher Staatsangehöriger sind, scheidet eine Beitragserstattung nach der 1. Variante grundsätzlich aus. Deutsche Staatsangehörige sind, bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI berechtigt. Entsprechendes gilt für EU-/EWR-Staatsangehörige bzw. Schweizer, solange sie sich in der Schweiz gewöhnlich aufhalten.

Bedenken Sie bitte, dass Ihre deutschen Beitragszeiten nicht verloren sind. Sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine deutsche Rente erfüllen (ggf. unter Zusammenrechnung mit Zeiten in einem EU- /EWR-Staat oder der Schweiz), wird diese auch in das Ausland gezahlt.

5 Antworten

Schadeam 17.01.2008 | 13:42
vergessen Sie das! Sollten Sie Deutscher sein, ist die Erstattung ohnehin ausgeschlossen. Und als Schweizer sind Sie, weil die Schweiz seit den bilateralen Verträgen (01.06.2002) rententechnisch ein "EU Staat" ist, ebenso "außen vor". Wären Sie Tschetsche, Mongole oder Angolaner sähe alles natürlich ganz anders aus - mit solchen Ländern gibt es keine Sozialversicherungsabkommen. Bewahren Sie Ihre Belege auf, sie erhalten im Alter, bzw. bei Erwerbsminderung eine entsprechende deutsche Rente zusätzlich zur AHV oder IV Rente aus der Schweiz.
Heinericham 18.01.2008 | 08:46
Hallo, zumindest mit Tschechien gibt es ein Abkommen und zudem gehört Tschechien zu EU. Ansonsten ist dem Beitrag von Schade nichts hinzuzufügen. MfG
Kurtam 18.01.2008 | 09:51
glaube Schade meint Tschetschenien
Schadeam 18.01.2008 | 10:15
danke Kurt ich meinte natürlich den Tschetschenen.
Amadéam 18.01.2008 | 10:18
Eine Erstattung ist nicht möglich. Machen Sie sich aber hier über Ihre Rechte schlau: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_11792/SharedDo… und http://www.bsv.admin.ch/soziale_sicherheit/ueberblick/00603/inde…
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