Eine Beitragserstattung ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 210 SGB VI möglich. Danach werden Ihnen (unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit) zu Lebzeiten Beiträge auf Antrag erstattet, wenn Sie
1. nicht versicherungspflichtig sind, nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben und seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind
oder
2. die Regelaltersgrenze vollendet und die allgemeine Wartezeit ( = Mindestversicherungszeit von 5 Jahren) nicht erfüllt haben.
Ausgehend davon, dass Sie deutscher Staatsangehöriger sind, scheidet eine Beitragserstattung nach der 1. Variante grundsätzlich aus. Deutsche Staatsangehörige sind, bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI berechtigt. Entsprechendes gilt für EU-/EWR-Staatsangehörige bzw. Schweizer, solange sie sich in der Schweiz gewöhnlich aufhalten.
Bedenken Sie bitte, dass Ihre deutschen Beitragszeiten nicht verloren sind. Sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine deutsche Rente erfüllen (ggf. unter Zusammenrechnung mit Zeiten in einem EU- /EWR-Staat oder der Schweiz), wird diese auch in das Ausland gezahlt.