Hallo Sami,
Die Möglichkeit einer Beitragserstattung ist im Fall Ihres Bekannten grundsätzlich nicht ausgeschlossen. -_- hat Ihnen bereits die entsprechenden Ansprechpartner für einen entsprechenden Antrag genannt.
Ergänzend möchte ich hierbei auch auf die Broschüre "Arbeiten in Deutschland und in Israel" (http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15182/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/02__info__broschueren/01__ausland/arbeiten__deutschland__israel,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/arbeiten_deutschland_israel) hinweisen, in der u. a. die entsprechenden Auswirkungen des deutsch-israelischen Abkommens und die Möglichkeiten der Beitragserstattung dargestellt sind.
Um noch evtl. Enttäuschungen vorzubeugen: Soweit Ihr Bekannter nur in den Semesterferien (an max. 50 Arbeitstagen/2 Monaten im Jahr) oder sonst nur im Rahmen eines sog. Minijobs gearbeitet hat, dürfte Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit vorgelegen haben. Dies hätte dann zur Folge, dass keine Beiträge von Ihrem Bekannten zur Rentenversicherung gezahlt wurden, die nunmehr erstattet werden könnten...