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Experten-Antwort

Vorzeitige Wartezeiterfüllung EU Rente

von Jonny23.10.2012 | 21:10
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4 Antworten

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Hallo zusammen, habe eine Frage zur vorzeitigen Wartezeiterfüllung. Geboren: 05.02 1983 Vollendung des 17. Lebensjahres: 05.02.2000 Laut Versicherungsverlauf: 05.02.00 - 16.06.00 5 Mon. Schulausbildung 01.07.00 - 31.07.00 1 Mon. Fachschulausb. Übergangszeit. 01.08.00 -30.06.01 11 Mon. Fachschulausb. 7/2001 - 7/2004 Berufsausbildung Erwerbsunfähig: 5/2008 Was heißt der § 53 Abs.2 genau. Dort geht es mir hauptsächlich um den 2. Satz der dort heißt ( Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren). Muss man innerhalb des maßgebenden Zweijahreszeitraum noch in einer schulischen Ausbildung gewesen sein, damit sich die zwei Jahre verlängern? Oder reichen die schulischen Ausbildungen nach vollendung des 17. Lebensjahres aus um die Zweijahresfrist zu verlängern. Für ein Beispiel wäre ich sehr dankbar! Viele Grüsse

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Nach § 53 Abs. 2 Satz 2 SGB 6 verlängert sich der Zweijahreszeitraum vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes um bis zu sieben Jahre einer Schulausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres, wenn ein Versicherter innerhalb des maßgebenden (ggfs. verlängerten) Zweijahreszeitraumes Zeiten einer schulischen Ausbildung zurückgelegt hat.

Beispiel:

Der Versicherte ist geboren am 25.08.1979.

Vollendung des 17. Lebensjahres am 24.08.1996.

Eintritt der vollen Erwerbsminderung am 20.03.2006.

Berufsausbildung mit Pflichtbeiträgen vom 01.09.1995 bis 31.08.1998.

Schulausbildung/Studium vom 01.09.1998 bis zum Eintritt der vollen Erwerbsminderung.

Lösung:

Der ursprünglich maßgebende Zweijahreszeitraum vom 20.03.2004 bis 19.03.2006 verlängert sich um maximal sieben Jahre (Hier vom 20.03.1997 bis 19.03.2006). Innerhalb dieses verlängerten Zeitraumes hat der Versicherte mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung zurückgelegt.

Die Voraussetzungen für die Erfüllung der vorzeitigen Wartezeit nach § 53 Abs. 2 SGB 6 sind in diesem Beispiel erfüllt

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Sozialröchler?am 23.10.2012 | 21:25
§ 53 Abs. 2 SGB VI ist nur dann anzuwenden, wenn der Versicherte in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt hat. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Feliam 24.10.2012 | 08:13
Die Schulzeiten müssen im Zwei-Jahres-Zeitraum vor Eintritt des Leistungsfalles liegen, um diesen zu verlängern. Was war denn nach der Berufsausbildung, ggf. ein weiteres Studium?
Jonnyam 24.10.2012 | 22:18
Danke für die schnellen Antworten !!!
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