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Experten-Antwort

während einer einjährigen beruflichen Auszeit Witwenrentenanspruch aufleben lassen

von Jutta Herrman18.01.2015 | 13:12
1452 Ansichten
5 Antworten

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Hallo, durch den Tod meines Mannes habe ich einen grundsätzlichen Anspruch auf eine große Witwenrente. Da ich Vollzeit berufstätig bin - das Einkommen ja angerechnet wird- bin ich sogenannte "Nullrentnerin", erhalte also tatsächlich kein Geld. Nun ist aber die familiäre Situation so, dass meine Schwester schwer krank und meine Eltern auch nicht mehr fit sind. Um ihnen - ich arbeite 800km entfernt- beistehen zu können würde ich gerne eine Auszeit von 1-2 Jahren nehmen, also unbezahlten Urlaub. Lebt in diesem Zeitraum die Witwenrente auf? Wie kann ich erreichen, dass sie sofort ab Beginn der Auszeit auflebt und ich über die Witwenrente einen günstigen Krankenversicherungsschutz erhalten würde? Wer kennt sich aus?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jutta Herrmann,<br />

<br />

wie Matze72 Ihnen schon richtig geschrieben hat, ist das überhaupt kein Problem. Der Anspruch auf die Witwenrente besteht ja - es ist lediglich die Einkommensanrechnung anzupassen, die zu der Nullrente geführt hat. Schicken Sie Ihrem Rentenversicherungsträger rechtzeitig vor Beginn der "Auszeit" eine entsprechende Bescheinigung Ihres Arbeitgebers, dass Sie ab .... keinen Verdienst erzielen, dann wird die Einkommensanrechnung ab diesem Tag beendet. Sofern Sie es nicht rechtzeitig davor schaffen, wird aber natürlich auch rückwirkend angepasst und Sie erhalten eine Nachzahlung.<br />

<br />

Auch zur Krankenversicherung hat Matze72 Ihnen schon richtige Hinweise gegeben - das sollten Sie im Vorfeld mit Ihrer Krankenkasse klären.

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4 Antworten

Matze72am 18.01.2015 | 14:18
Das ist ganz einfach: 1.) Sie schreiben dem Rentenversicherungsträger, von welchem Sie den Witwenrenteanspruch erhalten, dass ab xx.yy.2015 sich ihr laufendes Einkommen auf Null reduziert. 2.) Am besten fügen Sie noch eine Bescheinigung Ihres Arbeitgeber bei. Das hat zur Folge, dass die Einkommensanrechnung Ihrer Witwenrente taggenau durchgeführt wird, also nicht erst ab 01.07. bzw. ab dem nächsten ersten des Folgemonats. 3a.) Dann sollten Sie klären, ob die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllt ist. Das erfahren Sie entweder über ihre Krankenkasse bzw. mit einem Anruf beim Rentenversicherungsträger, denn diesem liegt in der Regel ein Datensatz der Krankenkasse vor, ob von der Witwenrente auch Beiträge zur KV/PV einzubehalten sind. Wenn dies bestätigt wird, sind sie über Ihre Witwenrente krankenversichert. 3b.)Wenn nicht, empfehle ich das Krankenversicherungsverhältnis freiwillig fortzuführen, als Alternative zu privaten Krankenversicherung. Hierzu bestünde dann ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss zu Ihrer Witwenrente, den Se seperat beantragen müssten. Sie wären in diesem Fall dann Selbstzahler.
senf-dazuam 19.01.2015 | 09:43
Wenn jemand aus Ihrer Familie einer Pflegestufe zugeordnet wurde, können Sie diese Zeit auch noch für die eigene Rente anrechnen lassen ...
Jutta Herrmannam 19.01.2015 | 12:25
Herzlichen Dank für die Antworten, jetzt bin ich schlauer - ist ja gar nicht so kompliziert.
Jutta Herrmannam 19.01.2015 | 12:25
Herzlichen Dank für die Antworten, jetzt bin ich schlauer - ist ja gar nicht so kompliziert.
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