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Wahl des Rechtskreis

von Frank09.03.2010 | 12:42
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6 Antworten

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Hallo zusammen, wir haben eine Mitarbeiterin, die als Regionalleiterin beim Arbeitgeber im Westkreis angestellt ist und als Krankenkasse eine "Ostkasse" gewählt hat. Der Beschäftigungsort befindet sich fast ausschließlich im Osten, wobei sie als Regionalleiterin dort keinen festen Beschäftigungsort hat, sondern viel Reistätigkeit hat. Ist es richtig, dass die Mitarbeiterin durch Ausübung des Wahlrechts der Beitragsberechnung RV/AV Ost unterliegen kann? Macht es für die spätere Rentenberechnung eigentlich einen Unterschied, in welchem Rechtskreis eingezahlt wurde, oder gleicht der Rententräger dies später über eine Faktorberechnung aus? Herzlichen Dank für Ihre Infos.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Es ist für die Wahl des Rechtskreises in der Tat unerheblich, welche Krankenkasse zuständig ist bzw. nach welchem Tarif die Beschäftigung entlohnt wird.

Maßgeblich ist richtigerweise der Beschäftigungsort, es sei denn es liegt eine sogenannte "Entsendung" aus dem einen Rechtskreis in den anderen Rechtskreis vor (Stichworte: begrenzte Dauer, Weiterführung der Anwicklung des Beschäftigungsverhältnis durch den ursprünglichen Arbeitgeber ...). Die genaue Abgrenzung wurde in den "Gemeinsamen Grundsätzen zur sv-rechtlichen Beurteilung deutsch/deutscher Beschäftigungsverhältnisse vom 12.12.1991" durch die Spitzenverbände der Sozialversicherung geregelt.

5 Antworten

Renten-Fachmannam 09.03.2010 | 13:03
Den Rechtskreis kann man nicht auswählen. Er ergibt sich automatisch daraus, ob man nach West-Tarif oder Ost-Tarif entlohnt wird. Dementsprechend gibt es Entgeltpunkte (West) uns Entgeltpunkte (Ost). Ein unterschiedlicher Wohn- und Arbeitsort sind dabei egal. Man kann im Osten wohnen und nach West-Tarif bezahlt werden und umgekehrt.
Frankam 09.03.2010 | 13:12
Danke für Ihre Antwort, wobei ich etwas andere Meinung bin. Zunächst einmal gibt es keinen Tarifvertrag aus dem eine Zuordnung möglich ist. Meines Wissens nach ist der Beschäftigungsort nach SGB IV §9 schon von Bedeutung für die Zuständigkeit des Trägers...
Renten-Fachmannam 09.03.2010 | 13:22
Im Prinzip schon, es kommt aber darauf an, welchen Rechtskreis der AG für den Beschäftigungsort anwendet. Und wenn es keinen Tarifvertrag gibt, wird vielleicht die Lohn-/Gehaltshöhe vom AG entsprechend dem Einsatzgebiet/-ort nach Ost und West festgelegt ? Bei der Meldung an die Krankenkasse als Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge muss der AG angeben, ob das Rechtsgebiet Ost oder West Anwendung findet. Dementsprechend erfolgt die Datenübermittlung an die Rentenversicherung. Die Entgelte sind im Versicherungsverlauf entsprechend gekennzeichnet. Die Rentenversicherung hat keinen Einfluss auf diese Zuordnung.
Reseam 09.03.2010 | 14:35
Es ist für die Zuordnung des Rechtskreises im Sinne der Rentenversicherung völlig unerheblich, welche Krankenkasse die Mitarbeiterin wählt. Der Rechtskreis bestimmt sich nach dem Beschäftigungsort und ist vom Arbeitgeber entsprechend zu melden. Hat der Arbeitgeber seine Sitz in den alten Bundesländern und zahlt Westtarif (auch für eine Reisetätigkeit in die neuen Bundesländer), ist der Rechtskreis West maßgebend.
-_-am 10.03.2010 | 00:30
Die Zuordnung des Rechtskreises der Rentenversicherung erfolgt unabhängig davon, welche Krankenkasse die Mitarbeiterin wählt. Der Rechtskreis ist nicht wählbar, sondern richtet sich nach dem Beschäftigungsort und ist vom Arbeitgeber entsprechend zu melden. Hat ein Arbeitgeber seinen Sitz in den alten Bundesländern, ist der Rechtskreis West maßgebend. Ob die Beschäftigung dabei auch Reisetätigkeit in den neuen Bundesländern umfasst, ist für die Beurteilung unbedeutend.
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