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Experten-Antwort

Wahlrecht im Rahmen einer Teilhabe am Arbeitsleben

von Herr P.16.02.2012 | 16:01
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen & Herren Nach langen Hin & Her und einer erweiterten Eignungsabklärung und Arbeitserprobung von sechs Wochen (ich bin psychisch erkrankt) habe ich endlich den Bescheid bekommen das ich wie im Gutachten vom Bfw vermerkt den Reahavorbereitungslehrgang nebst anschließender Umschulung bewilligt bekomme. In Anbetracht das nun alles soweit gut gegangen ist in den sechs Wochen und ich mein Ziel endlich erreicht habe, stecke ich fest. Ich habe in dem Abschlussgespräch im Bfw geäußert das ich in einem anderen Bundesland den bevorstehenden Lehrgang nebst Umschulung absolvieren will. Dieses Begehr findet sich auch in dem Gutachten. D.h. das ich nicht dort wo ich die sechs Wochen zugebracht habe aufgenommen werden will, sondern in einem anderen Bfw. Demnach ich mich auch dort niederlassen will. Dies ist auch schon mittels drei Atteste dokumentiert und liegt der DRV vor. Der Tenor der Atteste sagt aus, dass ich eine weite Distanz zu meiner Mutter benötige (Auslöser meiner Erkrankung durch Missbrauch), ich dort ein soziales Umfeld habe, sprich Freundeskreis (den ich hier wie auch in dem zugesprochenen Ort nicht habe, mir dieser aber enorm wichtig ist!) und das dort die Arbeitsmarktchancen später besser sind als hier wo ich sitze. Erwähnen will ich auch noch, dass mein Wunsch von der DRV im Gutachten auch markiert wurde. Jetzt bekomme ich die Bewilligung und ich solle mich Ende März im Bfw einfinden wo ich in den sechs Wochen war; also so gesehen wurde meinem Wunsch und den Anliegen meiner Ärzte und Psychotherapeuten nicht berücksichtigt. Ich bin in Widerspruch gegangen und sitze nun auf "heißen Kohlen". Darum wende ich mich an das kompetente Team hier um zu erfahren inwieweit mein Widerspruch Erfolgchancen hat. Bzw. inwieweit das Wunsch- und Wahlrecht berücksichtigt wird. Ich weiß auch, dass mein Widerspruch jetzt bei der Widerspruchsstelle liegt. Sind in diesem Gremium andere Mitarbeiter der DRV die den Fall bearbeiten? Über Auskünfte wäre ich sehr sehr dankbar! Vielen Dank! P.S.: Ich bin sehr dankbar um die getroffenen Entscheidungen, nur nicht damit, dass ich nicht dahin kann wo ich hin will.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Herr P.,

leider kann ich in diesem Forum keine Prognose abgeben, ob Ihr Widerspruch Erfolg haben wird. Ihr Anliegen wird nun noch einmal genau geprüft.

Im Normalfall prüfen bei einem Widerspruch zunächst die Sachbearbeiter, die die Entscheidung erlassen haben, ob diese auch richtig war - eventuell wird dann gleich geändert (sogenannte Abhilfe). Wird eine Änderungsmöglichkeit hier nicht gesehen, geht die Angelegenheit in eine andere Abteilung (Widerspruchsstelle) und wird nochmal geprüft. Die genauen Abläufe sind aber bei jedem RV-Träger etwas anders. Im Regelfall wird aber über reine Umbelegungsfragen relativ schnell entschieden...

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5 Antworten

Krämersam 16.02.2012 | 17:56
Die Erfolgschancen ihres Widerspruches hier zu beurteilen, käme einem Blick in die berühmte Glaskugel gleich. Gleichwohl sehe ich persönlich anhand ihrer detaillierten Schilderung und wenn sich selbiges auch in ihrer Widerspruchsbegründung so wiederfindet ( gerade auch bezüglich dem warum und wieso es nun gerade eben nicht der von der RV Ort der Massanhme sein soll oder besser sein darf ) , sehr gute Chancen das ihm stattgegeben wird. Die med./ psychologischen Gründe die für eine Massnahme an einem anderen - dem von ihnen gewünschten Ort - aufgeführt worden sind, kann die RV normalerweise nicht einfach übergehen. Wahrscheinlich hat man die Atteste/Berichte ihrer Ärzte/Psychologe in der Hinsicht jedenfalls nicht richtig zur Kenntnis genommen und damit dann auch leider nicht entsprechend bewertet. Für einen Anwalt und/oder einen Sozialverband wäre in ihrem Falle die Formulierung einer äusserst erfolgversprechenden Widerspruchsbegründung jedenfalls kein Problem gewesen. Hoffentlich haben Sie das selbst auch gut hinbekommen, falls Sie keine Rechtsvertretung wie oben genannt damit beauftragt hatten... Eine gute Widerspruchsbegründung ist nämlich die " halbe Miete " wie es so schön heisst. Sollte es natürlich an den Möglichkeiten in dem von ihnen gewünschten BFW und in dem Ort liegen, kann die RV ihrem Widersporuch natürlich nicht abhelfen. Neben den med. Voraussetzungen die Sie erbingen müssen , muss natürlich auch das BFW die für Sie bewilligte Massnahme überhaupt durchführen können. Sollten Sie übrigens erfahren , das man ihren Widerspruch jetzt dem sog. Widerspruchsausschuss noch vorlegen wird, können Sie sich gleich auf eine Ablehnung gefasst machen. Diesem Ausschuss werden nämlich nur die Widersprüche noch vorgelegt denen die RV NICHT abhelfen kann, also wo die RV bei ihrer ursprünglichen Entscheidung bleibt. In den seltensten Fällen entscheidet dieser Ausschuss dann nämlich gegen das Votum der Rentenversicherung, sondern man schliesst sich diesem dann leider einfach an ..
Herr P.am 16.02.2012 | 22:42
@Experte/in Vielen herzlichen Dank für Ihre sehr schnelle Antwort. Diese hilft schon sehr. Leider ist das Schreiben ohne Unterschrift, von daher weiß ich nicht wer die Bewilligung bearbeitet hat. Das Problem ist, dass mein Sachbearbeiter mit mir anscheinend ein Problem hat. Das schließe ich daraus, dass er mir nach einem missglückten BD-Test (ich geriet in Panik aufgrund seiner Aussage im Hinterkopf das ich der DRV schon enorm viel Geld gekostet hätte) eine WfbM sehr nahe legte. Dagegen habe ich mit zusammen mit dem VdK vorm Sozialgericht erfolgreich geklagt. Er hat mir auch bewusst Leistungen vorenthalten sodass der Verdacht nahe liegt das er seine Dienstpflicht verletzt hat. Nach dem Vergleich beim Soz.Gericht wurde eine erneutes BD-Verfahren angesetzt und daraus resultierte die 6-wöchige Erprobung nebst Empfehlung des RVL und der Umschulung. Somit war bzw. ist das Thema WfbM vom Tisch, worüber ich sehr froh bin, da es für mich persönlich eine Sackgasse gewesen wäre. Auch hat man in dem Bfw wo ich sechs Wochen war nur den Kopf darüber geschüttelt was man mit mir vor hatte. Anyway. Jetzt habe eben das Gefühl das eben wieder jener Sachbearbeiter meinen Widerspruch in die Hände bekommt bzw. dieser die Bewilligung für das nicht gewünschte Bfw gegeben hat. @Krämers, auch Ihnen danke ich für Ihre Ausführung sehr und selbstverständlich Ihre Schnelligkeit mit Ihrer Antwort! Den Widerspruch habe ich zusammen mit dem VdK so eingereicht bzw. ist so mit mir besprochen worden. Dieser ist am Mittwoch per FAX an die DRV gesandt worden. Wir haben noch in dem FAX mit angeführt dass das Bfw wo ich gerne hin will, eine Psychotherapie anbieten, während das von der DRV angebrachte "nur" eine psy. Beratung bietet. Gibt es eine Frist bis wann der Widerspruch entschieden sein muss? Für eine erneute Antwort bin ich abermals sehr dankbar! Mit freundlichen Grüßen Herr P.
Herr P.am 16.02.2012 | 23:00
P.S.: Ich möchte noch wichtiges anfügen, was ich im vorherigen Text versehentlich vergessen habe und mir ein wichtiges Anliegen ist, dies noch darzulegen: Ich will betonen, dass ich niemanden diskreditieren will der in einer WfbM untergebracht ist! Und ich will auch sagen, dass da kein Mensch davor gefeit ist da unterkommen zu können. Ich bin ein strikter Gegner von Diskriminierung und oder dergleichen!
Nixam 17.02.2012 | 07:13
Meine Vorredner haben es schon erklärt. Der Vorgang wird nunmehr im Widerspruchsausschuss behandelt. Und da Sie auch den VdK eingeschaltet haben, wird man sicher eine Entscheidung treffen, die auch zu Ihrer Zufriedenheit Ihren Abschluss findet Fristen für eine Entscheidungs-"Schnelligkeit" gibt es Widersprüchen nicht. Der Widerspruchsausschuss tagt in der Regel einmal monatlich, in manchen Bundesländern manchmal auch öfter. Warten Sie einfach den Bescheid ab. Viele Grüße Nix
Herr P.am 17.02.2012 | 09:33
Danke sehr Nix, das hilft auch wieder ein Stück weiter. Ich hoffe nur das der Widerspruchsausschuss bald tagt, da der RVL in meinem Wunsch Bfw in der KW 12 beginnt.
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