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"Waisengeld nach beamtenrechtlichen Vorschriften"?

von ceejay08.07.2007 | 18:59
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Mein Vater war Rentner/pensioniert und hat von der Deutschen Rentenversicherung Bund und von der Stadt Hamburg oder so Rente bekommen. Dort habe ich jeweils Halbwaisenrente beantragt. Beim Antrag bei der DRVB habe ich angegeben, dass ich noch eine Extra-Rente bekomme bzw. bekommen werde. Ich habe dann nachträglich nochmal in Berlin angerufen und gefragt, ob die Rente aus Hamburg irgendeine Rolle spielt: Der Mitarbeiter verneinte das, es zähle nur Einkommen bzw. Erwerbsersatzeinkommen. Jetzt habe ich Formulare bekommen, wo halt regelmäßig gefragt wird ob und wie lange ich noch in Ausbildung bin. Es gibt auch ein Feld "Waisengeld nach beamtenrechtlichen Vorschriften [...]" (wo Sachen gefragt werden mit denen die DRVB garantiert nichts anfangen kann). Im Hinweisblatt dazu steht jetzt auf einmal, dass die Waisenrente neben Erwerbsersatzeinkommen auch wegen "Waisengeld nach beamtenrechtlichen Vorschriften [...]" gemindert oder gestrichen werden kann. Super! Was denn jetzt? Da gibt man alles brav und artig an, fragt extra nochmal nach, und nach über 7 Monaten bekommt man dann eventuell trotzdem mitgeteilt, dass die Rente wegfällt? Oder dass sogar noch ne Rückzahlung gefordert wird?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo, ceejay,

der Zuschlag bei Waisenrenten ist in § 78 SGB VI (Sozialgesetzbuch 6) geregelt. Die Höhe wid in sogenannten Entgeltpunkten ausgedrückt und hängt einerseits von der Anzahl der vom verstorbenen Versicherten zurückgelegten Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten und andererseits von seinem Zugangsfaktor ab.

Die Vorschrift des § 92 SGB VI regelt das Zusammentreffen von Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit z.B. Leistungen aus der Beamtenversorgung.

Für weitere Fragen wenden Sie sich an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe. Nehmen Sie bitte Ihren Waisenrenten-Bescheid zur kostenfreien Beratung mit.

5 Antworten

miaam 09.07.2007 | 13:29
Da gibt es noch den nicht ganz so bekannten § 92 SGB VI: Das Waisengeld aus der Beamtenversorgung wird auf den Waisenrentenzuschlag angerechnet....
bekissam 09.07.2007 | 11:43
Zu den nach § 97 SGB VI nicht anrechenbaren Einkünften gehören unter anderem: * Leistungen aus der Höherversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung, * Sämtliche Renten wegen Todes (Ausnahme: Erziehungsrente) sowie Leistungen der Hinterbliebenenversorgung (zum Beispiel Waisengeld), * Arbeitslosengeld II/Sozialgeld, * Sozialhilfe, Wohngeld, * Erziehungsgeld, * Ausbildungsförderungs-Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, * Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Einkommensteuergesetzes (EStG) * Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 EStG, * Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (früher: "Spekulationsgewinne") im Sinne des § 23 EStG (in erster Linie handelt es sich hier um "kurzfristige" Weiterveräußerung von Immobilien und Wertpapieren). Die Frage im Rentenantrag zielt vermutlich auf die Bestimmung des § 71 Abs. 4 SGB VI ab. Siehe: http://gesetze.bmas.bund.de/Gesetze/sgb06x071.htm
ceejayam 09.07.2007 | 13:24
...dass es sich überhaupt nicht abschätzen lässt wie irgendwas verrechnet wird... also ob was gekürzt wird oder nicht? Hab wieder in Berlin angerufen, die Dame meinte irgendwas von 600€ Freibetrag in solchen Dingen und will mit irgendeinen Zettel schicken wo das angeblich nochmal draufstehen soll, na hoffentlich...
bekissam 09.07.2007 | 19:30
Der zu berücksichtigende Freibetrag bei Waisenrenten ist seit dem 1.7.2007 auf monatlich 462,35 Euro (Ost 406,38 Euro) festgesetzt. Der zu berücksichtigende Freibetrag für Witwen- und Witwerrenten ist seit dem 1.7.2007 auf monatlich 693,53 Euro (Ost 609,58 Euro) festgesetzt. Er erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 147,11 Euro (Ost 129,30 Euro). Wahrscheinlich konnte die Dame die beiden unterschiedlich hohen Freibeträge nicht unterscheiden und/oder hatte vom Bezug eines "Waisengeldes" noch nie zuvor gehört. Einen Schwur auf die Kompetenz Ihrer Gesprächspartnerin sollten Sie nicht unbedingt ablegen. Mein Rat: Weisen Sie schriftlich auf den Bezug des Waisengeldes hin und lassen Sie sich schriftlich den Grund für die Frage im Antragsfomular erläutern. Die Dame vom Telefon wird das nicht erledigen, sondern einer deren Vorgesetzter, der sich auskennt. Zweite Alternative: Sie lassen die Sache laufen und hoffen, dass die Berechnung richtig ist bzw. keiner mehr merken wird, dass die Berechnung möglicherweise falsch sein könnte. Das einzige Risiko für Sie dabei ist, dass Sie irgendwann einen Rückforderungsbescheid erhalten könnten, sollte tatsächlich ein Fehler unterlaufen sein.
ceejayam 11.07.2007 | 19:52
Was ist denn ein "Waisenrentenzuschlag"? Ich habe hier den Rentenbescheid, da werden seitenweise irgendwelche Entgeldpunkte berechnet, aber von Waisenrentenzuschlag steht da nichts. Aus der Beitragstabelle kann ich auch nicht ersehen, dass mein Vater irgendwann mal nicht hätte einzahlen müssen, bzw. "vermindert". Dieser Paragraph 92, was sagt der aus? Angenommen eine Waise bekommt 200€ Waisenrente von der gesetzlichen und nochmal 200€ von irgendeiner Beamtenkasse etc. - heißt das, dass die gesetzliche komplett wegfällt, da sie die andere nicht "übersteigt"? Angenommen durch diese Schlamperei ist ein Irrtum entstanden und man fordert Rückerstattung, kann ich dann dagegen klagen? Nicht nur, dass ich das Geld nicht habe: Wegen der Waisenrenten beziehe ich kein Bafög, bzw. habe es nicht beantragt, da es sowieso abgelehnt worden wäre. Und wenn jetzt eine unrechtmäßig war, dann hätte ich eventuell Anspruch au Bafög gehabt! Leider wird Bafög aber nicht rückwirkend gezahlt, also würde ich sogar Verlust machen!
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