Hallo, ceejay,
der Zuschlag bei Waisenrenten ist in § 78 SGB VI (Sozialgesetzbuch 6) geregelt. Die Höhe wid in sogenannten Entgeltpunkten ausgedrückt und hängt einerseits von der Anzahl der vom verstorbenen Versicherten zurückgelegten Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten und andererseits von seinem Zugangsfaktor ab.
Die Vorschrift des § 92 SGB VI regelt das Zusammentreffen von Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit z.B. Leistungen aus der Beamtenversorgung.
Für weitere Fragen wenden Sie sich an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe. Nehmen Sie bitte Ihren Waisenrenten-Bescheid zur kostenfreien Beratung mit.