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Experten-Antwort

Waisenrente

von W. Winter17.02.2017 | 23:24
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Mein Schwager ist Anfang Februar verstorben. Er hinterlässt zwei minderjährige Kinder, die bei ihm in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert waren. Mein Schwager war als Syndikusrechtsanwalt bis vor rund 3 Jahren von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der Pflichtmitgliedschaft in einer berufständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit. Auf Grund der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 wurde er zwangsweise bei der Deutschen Rentenversicherung versichert. Hiergegen hat er Klage eingereicht. Über die Klage ist jedoch noch nicht entschieden. Seine Kinder erhalten von dem berufsständischen Versorgungwerk je eine Waisenrente. Da bei der gesetzlichen Rentenversicherung keine 60 Beitragsmonate belegt sind, erhalten die Kinder keine Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach meinem Wissen sind Waisenrentenbezieher in der KVdR pflichtversichert und die Waisenrenten sind ab dem 01.01.2017 beitragsfrei ( § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11b Buchst. b SGB V). Meine Frage: Ist im vorliegenden Fall § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11b Buchst. b SGB V anwendbar?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo W. Winter,

über die Versicherungspflicht und Beitragsfreiheit der Waisen in der gesetzlichen Krankenversicherung entscheidet die Krankenkasse. Bitte wenden Sie sich zur Klärung dieser Fragen an die zuständige Krankenkasse, bei der Ihr Schwager zuletzt krankenversichert war.

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4 Antworten

Apollosondeam 18.02.2017 | 10:18
1.) Die Frage nach der Versicherungspflicht und/oder Beitragsfreiheit wird von der Krankenkasse beantwortet; nicht vom berufständischen Versorgungseinrichtung oder der Rentenversicherung 2.) Es ist eine Pflichtversicherung keine Zwangsversicherung 3.) § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11b Buchst. b SGB V regelt wer alles in der Krankenversicherung pflichtversichert ist. Die Fragen nach der Beitrags-last/-tragung/-freiheit werden allerdings in den §§ 220 ff SGB V beantwortet. a) Danach heißt es im § 225 Satz 2 SGB V "Beitragsfrei ist ein Rentenantragsteller bis zum Beginn der Rente, wenn er als Waise die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b erfüllt und die dort genannten Leistungen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres beantragt" b.1) Danach heißt es im § 237 Satz 2 SGB V "Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei." b.2) Danach heißt es im § 10 Abs. 2 SGB V (= Familienversicherung) "Kinder sind versichert 1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, 2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind, 3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt ab dem 1. Juli 2011 auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten, 4. ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten**; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war." **= 799,- EUR/monatlich 4.) Wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist (= 60 Kalendermonate Beitragszeiten), dann sollte auch ein entsprechender Antrag auf Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI gestellt werden "Beiträge werden auf Antrag erstattet Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu." Quellen: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__225.html http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__237.html http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__210.html http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
W.Winteram 18.02.2017 | 11:19
Ich bedanke mich beim User Apollosonde recht herzlich für die schnelle Antwort und den ausführlichen Informationen.
W*lfgangam 18.02.2017 | 17:58
Ergänzend: Den '11b' sollte man sich bis zum Ende noch mal genauer anschauen - im Hinblick auf zuletzt PKVersichert: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html Gruß w.
verwirrtam 18.02.2017 | 20:34
Mag zwar im Allgemeinen stimmen, doch hier unnötig, da die Waisen "bei ihm in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert waren".
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