1.) Die Frage nach der Versicherungspflicht und/oder Beitragsfreiheit wird von der Krankenkasse beantwortet; nicht vom berufständischen Versorgungseinrichtung oder der Rentenversicherung
2.) Es ist eine Pflichtversicherung keine Zwangsversicherung
3.) § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11b Buchst. b SGB V regelt wer alles in der Krankenversicherung pflichtversichert ist. Die Fragen nach der Beitrags-last/-tragung/-freiheit werden allerdings in den §§ 220 ff SGB V beantwortet.
a) Danach heißt es im § 225 Satz 2 SGB V
"Beitragsfrei ist ein Rentenantragsteller bis zum Beginn der Rente, wenn er
als Waise die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b erfüllt und die dort genannten Leistungen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres beantragt"
b.1) Danach heißt es im § 237 Satz 2 SGB V
"Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei."
b.2) Danach heißt es im § 10 Abs. 2 SGB V (= Familienversicherung)
"Kinder sind versichert
1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt ab dem 1. Juli 2011 auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten,
4. ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten**; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war."
**= 799,- EUR/monatlich
4.) Wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist (= 60 Kalendermonate Beitragszeiten), dann sollte auch ein entsprechender Antrag auf Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI gestellt werden
"Beiträge werden auf Antrag erstattet
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu."
Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__225.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__237.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__210.html
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_…
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