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Waisenrente

von Helga22.11.2018 | 11:21
110 Ansichten
3 Antworten

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Mein Partner ist vor einigen Wochen verstorben. Ich habe gelesen, dass wohl auch Enkel unter Umständen Anspruch auf Waisenrente haben. Seine Tochter (befindet sich noch in Ausbildung) und ihre Tochter (2 Jahre) leben beide bei uns. Der leibliche Vater von unserer Enkelin lebt in einer anderen Stadt. Könnte ich für die Kleine ebenfalls einen Antrag auf Waisenrente stellen?

3 Antworten

senf-dazuam 22.11.2018 | 11:54
In § 48 des SGB VI wird beschrieben "(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt: 1. ... 2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden." Wenn Sie dies belegen können, dann steht dem Kind auch eine Waisenrente zu. Das dürfte dann im Verlauf des Antrages zu klären sein.
-am 22.11.2018 | 12:01
Hallo Helga, ein Anspruch auf Waisenrente besteht grundsätzlich nur für Kinder des Verstorbenen, sofern diese gewisse Voraussetzungen erfüllen (u.a. Lebensalter = minderjährige Kinder und Kinder über 18 Jahre bis zum Erreichen des 27. Lebensjahres, sofern sie sich in Ausbildung, Schulausbildung oder Studium befinden). D.h. die Tochter Ihres Lebensgefährten hätte möglicherweise Anspruch aus Waisenrente und sollte ihre Ansprüche prüfen lassen. Eine Anerkennung von Enkeln als "Kinder" erfolgt ggf. wenn sie im Zeitpunkt des Todes in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren. Dieser Umstand wird zu prüfen sein. Den Antrag könnte die Tochter des Verstorbenen für ihr Kind/Enkelin stellen.
Rentenuschiam 22.11.2018 | 18:56
Sie können es versuchen, aber meiner Meinung hat die Enkelin keinen Anspruch auf Waisenrente. Aus meiner Sicht mangelt es an der Eltern (bzw. Elternersatz)-eigenschaft Ihres Lebensgefährten. Dazu gehört die Versorgung, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes. Ein Anspruch würde z.B. dann bestehen, wenn das Kind ohne seine Mutter bei Ihnen gelebt hätte. MfG
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