Es muss sich grundsätzlich immer um eine Schul- oder Berufsausbildungsverhältnis handeln, damit die Waisenrente weitergewährt werden kann.
Wenn die Übergangs- oder auch Testphase auf 400,- Euro-Basis absolviert wird, wird dies nicht als Ausbildung bewertet werden können, da ja vermutlich zudem auch keine berufsspezifischen Ausbildungsinhalte vermittelt werden, sondern wahrscheinlich lediglich Hilfs- oder Zuarbeiten verrichtet werden.
Sollte jedoch nachträglich ein Ausbildungsverhältnis begründet und bei diesem die zweimonatige Übergangszeit auf die Ausbildungszeit angerechnet werden, würde ich die Waisenrente bereits für die Zeit ab dem 01.04. beim Rentenversicherungsträger geltend machen. Dieser müsste dann darüber entscheiden, ob der Waisenrentenanspruch ab dem 01.04. oder ab dem tatsächlichen Ausbildungsbeginn besteht.