Waisenrente - Abschluss des Studiums

von
AKoehler

Hallo,

ich befinde mich nun im letzten Semester meines Studiums und bin dabei die Bachelorarbeit zu verfassen. Ich werde die Bachelorarbeit wahrscheinlich am 10.09.18 abgeben.
Meine Frage ist, ab wann erlischt der Anspruch auf die Waisenrente? Es heißt grundsätzlich mit Abschluss der Ausbildung. Auf welches Datum ist das aber nun bezogen, auf das Datum der Abgabe, oder auf das Datum des Gutachtens, in dem ich Bescheid bekomme, ob ich das Studium erfolgreich beende, oder einen Zweitversuch machen muss? Die Korrekturphase wird voraussichtlich 6 Wochen in Anspruch nehmen. Das heißt, das Gutachten würde ca. am 22.10.18 vorliegen und auch darauf datiert sein.

Ich freue mich über eine hilfreiche Antwort, da bei der Recherche im Internet, sehr verwirrende Angaben gemacht werden.

Dankeschön!

von
Ahu

Hallo AKoehler,

die Ausbildung ist laut Regelungen der DRV beendet, wenn Ihnen das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird. Gemeint ist damit die verbindliche Aussage, ob Sie die Prüfung bestanden haben oder nicht.

Weitere Unterscheidungen nach Art der Ausbildungen finden Sie hier:
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_48R5.1.1.2

Ich hoffe das hilft weiter.

Freundliche Grüße

Ahu

von
Marco

Das Studium ist mit Exmatrikulation beendet.

Bei meiner Bachelorverteidigung habe ich im Anschluss meine sofortige Exma ausgehändigt bekommen, denn das war die letzte Prüfung.

Sofern es keine mündliche Verteidigung gibt, endet zwar das Studium auch mit Exma, für die DRV endet das Studium aber mit dem letzten Prüfungstag also der Abgabe der Bachelorarbeit. Daher sollte dieser Termin auch der DRV mitgeteilt werden, da sonst Rückzahlungen drohen.

Tatsächliches Studiumsende und Ende im rentenrechtlichen Sinne können also zusammenfallen oder nicht. Für die Waisenrente endet das Studium spätestens mit dem letzten Prüfungstag.

Experten-Antwort

Hallo AKoehler,

nachfolgend der Link zu dieser Thematik:

http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_48R5.1.1.2

Sie können sich direkt mit Ihrer zuständigen Sachbearbeitung in Verbindung setzen und den Sachverhalt schildern.

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