Mein Betreuter GdB 80, schwerbehindert arbeitet in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen. Er ist Waise. Hätte er als schwerbehinderter auch mit über 40 Anspruch auf Waisenrente?
Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__48.html
Anspruch auf Waisenrente besteht nicht (wie bereits dargestellt).
ABER evtl. besteht ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach § 43 Abs. 6 SGB VI!
Ein solcher Anspruch besteht dann, wenn
- die Erwerbsminderung VOR Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren eingetreten ist
UND
- wenn die Wartezeit von 20 Jahren mit Beitragszeiten erfüllt ist.
Von der WfB werden ja Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Evtl. ist die Wartezeit von 20 Jahren bereits erfüllt oder wird in nächster Zeit erfüllt.
Erkundigen Sie sich bitte über diese Möglichkeit beim zuständigen RV-Träger (Ihres Betreuten).
Sollte Ihr Betreuter nach dem 16. Lebensjahr eine Schulausbildung absolviert haben, können nach § 207 SGB VI für die zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr NICHT anrechenbaren Zeiten auch freiwillige Beiträge nachgezahlt werden, um die Wartezeit von 20 Jahren eher zu erfüllen. Diese Beitragsnachzahlung ist nur bis zum 45. Lebensjahr möglich!
Nachweise über die Schulausbildung sollten Sie ggfls. bei Ihrer Anfrage gleich mit einreichen.
MfG Rosanna.