Hallo FlorianGrau,
anhand der vorliegenden Informationen kann eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhalts nicht erfolgen. Insofern kann ich Ihnen nur allgemeine Informationen an die Hand geben.
Die Ausbildung zum Rettungssanitäter ist in verschiedene Ausbildungsabschnitte unterteilt. Ob diese Abschnitte als Praktikum zu bezeichnen sind, ist fraglich.
Sollte daher tatsächlich ein Praktikum vorliegen, gelten die folgenden Ausführungen:
Ein Praktikum kann Ausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI sein. Grundbedingung ist, dass das Praktikum Ausbildungscharakter hat. Das Praktikum darf folglich nicht lediglich dazu dienen, die Neigung oder Eignung für den angestrebten Beruf zu erproben.
Bei Praktikanten liegt Ausbildung vor, wenn
– die für den Beruf beziehungsweise für einen schulisch-theoretischen Ausbildungsgang maßgebenden Ausbildungsbestimmungen die Praktikantenzeit zwingend vorschreiben (Praktikum im Rahmen der Ausbildung) oder
– die für einen anschließenden Ausbildungsgang in Aussicht genommene Aus-bildungsstätte eine Vorpraktikantenzeit verlangt, wünscht oder empfiehlt (Vorpraktikum).
Empfiehlt eine Hochschule im Rahmen eines Studiums konkret ein Praktikum im In- oder Ausland oder wünscht sie konkret ein solches, ist dies als ein „Praktikum im Rahmen der Ausbildung“ ebenfalls anerkennungsfähig.
Darüber hinaus ist Ausbildung im Sinne des § 48 SGB VI gegeben, wenn sich ein sogenanntes Anerkennungspraktikum an den Schulbesuch oder den Besuch einer Berufsfachschule anschließt und dies für den Erwerb der Fachhochschulreife oder den vollwertigen Abschluss der Ausbildung erforderlich ist.
Die Praktikantenzeiten sind nur in dem Umfang Berufsausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI, in dem sie tatsächlich zwingend vorgeschrieben sind beziehungsweise verlangt, gewünscht oder empfohlen werden. Werden auf „freiwilliger Basis“ ein längeres oder sogar mehrere Praktika absolviert, kann für diese Zeiten eine Waisenrente nicht geleistet werden.
Die Voraussetzungen für eine Zahlung der Waisenrente sind regelmäßig dann als gegeben anzusehen, wenn durch geeignete Unterlagen nachgewiesen wird, dass das Praktikum im obigen Sinne zwingend vorgeschrieben ist beziehungsweise verlangt, gewünscht oder empfohlen wird. Als Nachweis dienen zum Beispiel Unterlagen über den Ausbildungsgang, denen das Erfordernis eines Praktikums zu entnehmen ist oder eine konkrete Bescheinigung der Ausbildungsstätte. Im Falle eines Anerkennungspraktikums ist eine Bescheinigung erforderlich, der zu entnehmen ist, dass das absolvierte Praktikum konkret zur Erlangung der Fachhochschulreife oder des vollwertigen Ausbildungsabschlusses erforderlich ist.
Sollte man die Ausbildung zum Rettungssanitäter als Berufsausbildung qualifizieren, ergeben sich andere Voraussetzungen:
Danach ist Berufsausbildung im Sinne des § 48 SGB VI der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten für einen später gegen Entgelt auszuübenden Beruf. Berufsausbildung ist danach die Ausbildung im Rahmen rechtsverbindlicher Ausbildungsrichtlinien für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Darüber hinaus ist Berufsausbildung auch die Ausbildung für einen Beruf, für den es zwar noch keine rechtsverbindlichen Ausbildungsrichtlinien gibt, die vorgesehene Ausbildung jedoch üblich und allgemein anerkannt ist.
Ich empfehle Ihnen, mit den entsprechenden Unterlagen zu Ihrer Ausbildung eine Auskunfts- und Beratungsstelle aufzusuchen, um sich vor Ort beraten zu lassen.
Alternativ können Sie die Unterlagen auch zusammen mit einem Weiterzahlungsantrag zur Prüfung an den zuständigen Rentenversicherungsträge senden. Dieser wird Ihnen dann einen entsprechenden Bescheid übersenden.
Mit freundlichen Grüßen