Hallo Jessilein,
eine anspruchsbegründende Schul- oder Berufsausbildung liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Das gilt auch für Ausbildungen mit besonderer Ausbildungsgestaltung - zum Beispiel Abendunterricht oder Teilzeitunterricht.
Nimmt die Ausbildung wöchentlich mehr als 20 Zeitstunden in Anspruch, steht die gleichzeitige Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit einem Anspruch auf Waisenrente nicht entgegen.
Sie sollten die erforderlichen Informationen, zum Beispiel hinsichtlich der Teilnahme an vorgesehenen Prüfungen etc. bei der Antragstellung direkt mit einreichen.
Voraussetzung ist natürlich auch, dass Sie Ihr 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.