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Experten-Antwort

Waisenrente: Frist zur Rückforderung

von katharina22.09.2015 | 10:59
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4 Antworten

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Hallo zusammen, wie lange ist die Frist, bis wann Waisenrente (durch z.B. einen falschen Bescheid) zurückgefordert werden kann? Durch Recherche wird häufig 3 Jahre, auch mal 10 Jahre genannt. Auch 30 Jahre habe ich schonmal gelesen. Also nochmal gefragt: Wie lange nach der Zahlung der (evtl. nicht berechtigten) Waisenrente kann das Amt die Zahlung zurückfordern? Danke im Voraus für die Antworten LG Katharina

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Katharina,

Ihre Frage lässt sich leider nicht pauschal beantworten, da abhängig vom zugrunde liegenden Sachverhalt unterschiedliche Fristen zu beachten sind.

Zunächst einmal können Sie nur zur Erstattung von Rentenbeträgen verpflichtet werden, wenn der Rentenbescheid, mit dem Ihnen die Rente zuerkannt wurde, noch aufgehoben werden kann. Die Aufhebung richtet sich bei einem Bescheid, der von Anfang an unrichtig war, nach § 45 SGB X und bei einem Bescheid, der aufgrund von geänderten Verhältnissen rechtswidrig geworden ist, nach § 48 SGB X. In diesen Vorschriften sind u. a. auch die maßgeblichen Fristen geregelt.

Sofern die weiteren Voraussetzungen für eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit gegeben sind, ist entweder eine Frist von 10 Jahren maßgeblich oder es ist unter bestimmten Umständen gar keine Frist einzuhalten. Außerdem ist zu beachten, dass im Rahmen des § 45 SGB X Fristen mit der Bekanntgabe des rechtswidrigen Bescheides beginnen, während bei § 48 SGB X der Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse maßgeblich für den Fristbeginn ist.

Für eine Aufhebung gibt es allerdings neben den ggf. einzuhaltenden Fristen noch weitere wesentliche Voraussetzungen, die vorliegen müssen. Da es sich um ein sehr komplexes Thema handelt, empfehle ich Ihnen, dass Sie sich z. B. in einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu Ihrem Sachverhalt beraten lassen.

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3 Antworten

B2am 22.09.2015 | 11:15
§ 50 SGB X - Erstattung zu Unrcht erbrachter Leistungen Grundsätzlich: Nach § 50 Abs. 4 S. 1 SGB X verjährt der Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der nach § 50 Abs. 3 S. 1 SGB X erteilte Verwaltungsakt über die Festsetzung des Erstattungsbetrages unanfechtbar geworden ist. Abweichend von § 45 SGB I stellt der Beginn der Verjährungsfrist nicht auf den Empfang der Leistung ab, sondern auf den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des festsetzenden Verwaltungsaktes. Die zu erstattende Leistung ist gem. Abs. 3 S. 1 durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen und soll in den Fällen des Absatzes 1 mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden. Soweit Aufhebung und Erstattung abweichend von § 50 Abs. 3 S. 2 SGB X getrennt angeordnet werden >>(SGB X § 50 R5.3), ist allein die Bestandskraft des Erstattungsbescheides maßgebend. Aber auch: Nach § 50 Abs. 4 S. 3 SGB X bleibt die Vorschrift des § 52 SGB X hinsichtlich der Verjährung unberührt. Gem. § 52 Abs. 2 SGB X beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre, soweit ein Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung eines Anspruchs des Rentenversicherungsträgers (§ 52 Abs. 1 S. 1 SGB X) unanfechtbar geworden ist. Die Festsetzung nach § 50 Abs. 3 SGB X ist jedoch anders als die Feststellung einer Forderung (§ 52 SGB X) allein deklaratorischer Natur, da die Erstattungsforderung nach § 50 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB X bereits per Gesetz entsteht, nachdem § 50 SGB X insoweit keinen Ermessensspielraum vorsieht. Der Verweis in § 50 Abs. 4 SGB X auf die Regelung des § 52 SGB X, nach dessen Abs. 2 eine 30-jährige Verjährungsfrist gilt, kann daher nur so verstanden werden, dass allein im Falle des Erlasses eines weiteren Durchsetzungsbescheides bzw. einer zusätzlichen Regelung zur Durchsetzung der Forderung im Festsetzungsbescheid (z. B. in Form einer Aufrechnung als Bestandteil des Festsetzungsbescheides oder in einem Nachfolgebescheid bzw. bei Ergänzung des Festsetzungsbescheides nach § 50 Abs. 3 SGB X um eine Zahlungsaufforderung), die längere Verjährungsfrist des § 52 Abs. 2 SGB X gilt. Denn einer Feststellung des Anspruchs i. S. des § 52 Abs. 1 SGB X bedarf es aufgrund der bereits nach § 50 Abs. 3 SGB X geforderten Festsetzung der zu erstattenden Leistung nicht mehr. Kommt also vor allem drauf an wann, wie und weshalb die Waisenrente zurückgefordert wurde.
katharinaam 22.09.2015 | 16:22
Danke B2 und danke Experte. Unter welchen bestimmten Umständen kann denn der Rentenversicherunsträger einen mehr als 10 Jahren alten Bescheid noch anfechten bzw. noch Geld zurück verlangen? LG Katharina
B2am 23.09.2015 | 10:38
Wie der Experte schon schrieb kommt es da auf den konkreten Sachverhalt Ihres Bescheides an. Pauschal über alle Möglichkeiten zu spekulieren bringt leider nur viel Text und wenig mehr. Aber eine Möglichkeit wäre zum Beispiel: http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Eine andere Möglcihkeit wäre: http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Wobei ich aber ausdrücklich nicht unterstellen will, dass eine dieser Möglichkeiten auf sie zutrifft!
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