Hallo Katharina,
Ihre Frage lässt sich leider nicht pauschal beantworten, da abhängig vom zugrunde liegenden Sachverhalt unterschiedliche Fristen zu beachten sind.
Zunächst einmal können Sie nur zur Erstattung von Rentenbeträgen verpflichtet werden, wenn der Rentenbescheid, mit dem Ihnen die Rente zuerkannt wurde, noch aufgehoben werden kann. Die Aufhebung richtet sich bei einem Bescheid, der von Anfang an unrichtig war, nach § 45 SGB X und bei einem Bescheid, der aufgrund von geänderten Verhältnissen rechtswidrig geworden ist, nach § 48 SGB X. In diesen Vorschriften sind u. a. auch die maßgeblichen Fristen geregelt.
Sofern die weiteren Voraussetzungen für eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit gegeben sind, ist entweder eine Frist von 10 Jahren maßgeblich oder es ist unter bestimmten Umständen gar keine Frist einzuhalten. Außerdem ist zu beachten, dass im Rahmen des § 45 SGB X Fristen mit der Bekanntgabe des rechtswidrigen Bescheides beginnen, während bei § 48 SGB X der Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse maßgeblich für den Fristbeginn ist.
Für eine Aufhebung gibt es allerdings neben den ggf. einzuhaltenden Fristen noch weitere wesentliche Voraussetzungen, die vorliegen müssen. Da es sich um ein sehr komplexes Thema handelt, empfehle ich Ihnen, dass Sie sich z. B. in einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu Ihrem Sachverhalt beraten lassen.