Hallo Jo,
eine Ausbildung für den Anspruch auf Waisenrente ist auch gegeben, wenn sich ein sogenanntes Anerkennungspraktikum an den Schulbesuch oder den Besuch einer Berufsfachschule anschließt und dies für den Erwerb der Fachhochschulreife oder den vollwertigen Abschluss der Ausbildung erforderlich ist.
Die Praktikantenzeiten sind nur in dem Umfang Berufsausbildung, in dem sie tatsächlich zwingend vorgeschrieben sind beziehungsweise verlangt, gewünscht oder empfohlen werden.
Als Nachweis dient im Falle eines Anerkennungspraktikums eine Bescheinigung, der zu entnehmen ist, dass das absolvierte Praktikum konkret zur Erlangung der Fachhochschulreife oder des vollwertigen Ausbildungsabschlusses erforderlich ist.
Anspruch auf Waisenrente besteht in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nur, sofern eine Dauer von vier Kalendermonaten nicht überschritten wird.