Hallo Susanne,
wird ein Studierender - im Allgemeinen für ein Semester - zur Vorbereitung auf eine Prüfung oder wegen eines Studienaufenthaltes im Ausland beurlaubt, so wird die Hochschulausbildung nicht unterbrochen, wenn die Waise während der Urlaubssemester einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden für die Vorbereitung auf die Fortsetzung oder die Wiederholung des bisherigen Unterrichtsstoffes oder für die Prüfung aufwendet. Während der Beurlaubung muss somit eine irgendwie geartete "Schul- oder Berufsausbildung" im Sinne des § 48 Absatzes 4 Sozialgesetzbuch 6 vorliegen.