Hallo,
in einem Beitrag aus dem Jahr 2006 wurde erläutert, dass ein Anspruch auf Waisenrente während der Durchführung einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme besteht.
Ist dieser Anspruch nach § 48 Abs. 4 Nr.2 a SGB VI auch gegeben, wenn zu Beginn der Maßnahme noch kein Ausbildungsvertrag unterzeichnet wurde?
Wie verhält es sich, wenn auch nach Abschluß der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme keine Ausbildug aufgenommen wird/ werden kann?
Sind Geldleistungen der Bundesagentur für Arbeit nach §§ 59 ff SGB VII (insbes. § 61 SGB III) relevant für den Anspruch auf Waisenrente? Wenn ja, inwiefern? Werden diese Leistungen ggf. als Einkommen auf die Waisenrente angerechnet?
Vielen Dank für Ihre Mühen.