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Wandlung Erwersminderungsrente in altersrente für Schwerbehinderung

von BB14.04.2008 | 18:01
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13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Bin 1949 geb., war am 16.11.2000 bereits schwerbehindert, beiehe zur Zeit Erwerbsminderungsrente. Frage: Möchte ab dem 60. Lebensjahr (09.2009) Altersrente wegen Schwerbehinderung beantragen. a) Kann ich diese Rente ohne Minderung erhalten? b) Bleiben bei Rentengewährung die bisher in der Erwerbsminderungsrente enthaltenen 10,8% Rentenkürzung besteheben?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Siehe Beitrag von Schade.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo zusammen,

zunächst ist anzumerken, dass den bisherigen Aussagen zuzustimmen ist.

Allerdings ist die genannte Problematik auch nicht ganz einfach.

Grundsätzlich richten sich die Abschläge bei einer Rente nach dem Zeitraum, indem diese Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird. Bei den Altersrenten ergibt sich diese vorzeitige Inanspruchnahme als Zeitspanne vom Rentenbeginn bis zu dem Alter, ab dem diese Rente ohne Abschläge beansprucht werden könnte. Bei den Erwerbsminderungsrenten zählt als Zeitraum der vorzeitigen Inanspruchnahme die Zeit vom 60. bis zum 63. Lebensjahr, wenn die Rente vor dem 60. Lebensjahr beginnt. Beginnt die Rente nach dem 60. Lebensjahr gilt auch hier die Zeit vom Rentenbeginn bis zum 63. Lebensjahr als vorzeitige Inanspruchnahme.

Folgen mehrere Renten unmittelbar aufeinander - in der Regel trifft auf eine Erwerbsminderungsrente eine Altersrente -, bleibt grundsätzlich der Zugangsfaktor (Abschlag) der ersten Rente (Erwerbsminderungsrente) erhalten (§ 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI). Allerdings erhöht sich der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat, den eine Rente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wird, um 0,3%. (§ 77 Abs. 3 S. 3 SGB VI).

Auf das Beispiel bezogen heißt dass:

a) Wechsel der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente ab 60. Lebensjahr

Die Altersrente könnte aufgrund der Voraussetzungen ohne Abschlag ab dem 60. Lebensjahr gewährt werden. Bisher wurde die Erwerbsminderungsrente mit 10,8% Abschlag geleistet.

Ab 60. Lebensjahr wird die Erwerbsminderungsrente nicht mehr bezogen (damit auch nicht mehr vorzeitig vor dem 63. Lebensjahr). Der Zugangsfaktor ist daher um 36 KM je 0,3% zu erhöhen - Abschlag entfällt komplett.

b) Wechsel der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente ab 61. Lebensjahr

Die Altersrente könnte aufgrund der Voraussetzungen ohne Abschlag ab dem 60. Lebensjahr gewährt werden. Bisher wurde die Erwerbsminderungsrente mit 10,8% Abschlag geleistet.

Ab 61. Lebensjahr wird die Erwerbsminderungsrente nicht mehr bezogen, aber sie wurde im Zeitraum der vorzeitigen Inanspruchnahme vom 60. Lebensjahr bis zum 61. Lebensjahr (12 KM) bezogen. Damit wird im Zeitraum der vorzeitigen Inanspruchnahme (60. Lebensjahr bis 63. Lebensjahr) nur ab dem 61. Lebensjahr eine Rente nicht mehr vorzeitig bezogen. Der Zugangsfaktor ist daher um 24 KM je 0,3% zu erhöhen - Abschlag entfällt teilweise.

11 Antworten

Wolfgang Amadeusam 14.04.2008 | 19:43
Hallo BB, vorausgesetzt, Du beantragst die Altersrente für schwerbehinderte Menschen pünktlich zum 60. Geburtstag und Du hast 35 Versicherungsjahre, kannst Du sie ab 60 abschlagsfrei bekommen, d.h. die Abschläge aus Deiner Erwerbsminderungsrente werden nicht übernommen.
Schadeam 14.04.2008 | 19:45
a) ja, wenn 35 Versicherungsjahre vorliegen b)nein, in diesem Fall nicht
Wolfgang Amadeusam 14.04.2008 | 20:57
Hallo BB, um die abschlagsfreie Altersrente zu bekommen, mußt Du sie pünktlich ab 60 beantragen. Nimmt Du sie erst später in Anspruch - unglaublich aber wahr - erhöht sich der Abschlag wieder um 0,3 % pro Monat (oder genauer gesagt: verringert er sich weniger stark). Beispiel: Du beantragst die Altersrente erst ab 61; Folge: 3,6 % Abschlag. Du beantragst sie erst ab 62; Folge: 7,2 % Abschlag. Die genaue Regelung lautet sinngemäß: Für jeden Kalendermonat zwischen 60 und 63, für den Du die Erwerbsminderungsrente nicht in Anspruch nimmst, vermindert sich der Abschlag wieder um jeweils 0,3 %. Beantragst Du die Altersrente ab 60, hast Du 36 Monate zwischen 60 und 63 die Erwerbsminderungsrente nicht in Anspruch genommen, und der Abschlag reduziert sich um 36 mal 0,3 % = 10,8 %. Damit ist die Altersrente abschlagsfrei. Beantrags Du die Altersrente dagegen z.B. erst ab 61, hast Du nur 24 Monate zwischen 60 und 63 die Erwerbsminderungsrente nicht in Anspruch genommen und der Abschlag reduziert sich nur um 24 mal 0,3 % =7,2 %, womit 3,6 % Abschlag verbleiben.
BBam 14.04.2008 | 20:21
ergänzende Frage a) Muss ich eine bis zum Erreichen des 60. Lbj vorgenommene Verlängerung der Befristung der Erwerbsminderungsrente voll in Anspruch nehmen? oder b) kann ich Sie von mir aus beenden um die ungekürzte Altersrente ab 60 in Anspruch nehmen zu können? Danke an User Schade und Wolfgang Amadeus für wertvolle Aussage
LSam 14.04.2008 | 21:10
Sind Sie sich da wirklich sicher dass bei einem späteren Rentenbeginn als mit 60 für die Altersrente wegen Schwerbehinderung wieder Minderungen eintreten? Wenn der Gesetzgeber regelt, dass die Altersrente wegen Schwerbehinderung, wenn: - 35 Jahren Beitragszeit vorhanden, - am 16.11.2000 Schwerbehinderung vorhanden, - vor 1951 geboren - zum Zeitpunkt Rentenbeginn Schwerbehinderung (50%) vorhanden, diese Rente mit 60 Jahren, dem frühestmöglichen Zeitpunkt ohne Abschlag in Anspruch genommen werden kann, aber bei einem Rentenbeginn um einen Monat später plötzlich 0,3%Minderungen eintreten sollen. Kann dies aus den Gesetzesdarlegungen nicht so zuerkennen.
Wolfgang Amadeusam 14.04.2008 | 21:52
@ LS Rechtsgrundlage § 77 Abs. 3 SGB 6: "Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. ... Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei ... einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 ... je Kalendermonat erhöht." Wird die Altersrente mit 60 in Anspruch genommen, wurde sie 36 Monate nicht vorzeitig in Anspruch genommen, und der Zugangsfaktor wird um 36 mal 0,003 erhöht; somit beträgt der Zugangsfaktor 1 und die Rente ist abschlagsfrei. Wird sie z.B. erst mit 61 in Anspruch genommen, wurde sie nur 24 Monate nicht vorzeit in Anspruch genommen (zwischen 60 und 61 wurde ja Rente mit Abschlag bezogen, also eine Rente vorzeitig in Anspruch genommen) und der Zugangsfaktor erhöht sich nur um 24 mal 0,003, so dass er sich bei 0,964 einstellt, was einen Rentenabschlag von 3,6 % bedeuten würden. Großartig finde ich die gesetzliche Regelung nicht.
LSam 14.04.2008 | 23:13
Hallo Wolfgang Amadeus, Habe mir den §77 mal angesehen. Was ich da nicht finden konnte ist, ob die im Abs. 3 genannte Verfahrensweise auch gilt für die Altersrente, egal welche, wenn diese unter dem Blickwinkel von Schutzbestimmungen in Anspruch genommen wird, was ja bei "BB" der Fall ist. Habe da immer noch meine Bedenken, dass, wenn sie wegen der Schutzbestimmung abschlagsfrei ab dem 60. Lbj. in Anspruch genommen werden kann, sie dann wiederum wegen einer geringeren vorzeitigen Inanspruchnahme, bei späterem Rentenbeginn als 60 indirekt wieder gemindert wird. Werde mich noch mal in den Arbeitsanweisungen der DRV belesen, vielleicht finden sich da Hinweise.
Mitlesenderam 15.04.2008 | 20:53
@ Experte Probleme geschickt umkurvt. Danke Experte
LSam 16.04.2008 | 09:24
Pflichte Ihnen bei, mir wäre lieber gewesen, es hätte dazu vom Experten eine konkretere Aussage gegeben, aus der hervorgeht, dass auch bei einem späteren Rentenbeginn als genau mit dem 60 Lbj für die Rente wegen Schwerbehinderung, im vorliegenden Fall keine Minderung eintritt, wie von User Wolfgang Amadeus dargestellt wird. Die Aussage von User Schade war ja getroffen worden, bevor User Wolfgang Amadeus die Einwände brachte, das man sie nur abschlagsfrei in Anspruch nehmen kann, wenn man genau 60 ist, einen Monat später aber wieder Minderungen hat.
LSam 16.04.2008 | 14:29
Hallo Expertin, Ihre Aussage ist identisch mit der von User Wolfgang Amadeus. Wenn aber der Experte die Aussage von User Schade befürwortet, aus der eine Einschränkung für den Fall der nicht mehr vorzeitigen Inanspruchnahme nicht enthalten war, war sie wohl nicht ganz korrekt. Wie auch immer, denke, dass der Sachverhalt jetzt geklärt ist. Kann dem/der User(in) BB nur empfehlen, den Antrag auf Altersrente wegen Schwerbehinderung so rechtzeitig zu stellen, dass der Rentenbeginn der Folgemonat der Vollendung des 60. Lbj. ist, damit die 10,8% Minderung in voller Höhe wegfallen.
Schadeam 18.04.2008 | 17:30
wieso hätte ich auf eine etwaige verspätete Antragstellung eingehen sollen? Die Ausgangsfrage, war, ob der Abschlag mit 60 weg ist. Bei meiner Antwort habe ich unterstellt, dass BB, wenn er weiß, dass er mit 60 mehr Rente bekommt, dies dann auch vor seinem Geburtstag beantragt. So blöd ist ja nun wirklich kaum jemand, dass er auf 10,8% mehr Rente hofft und dann den Antrag verpennt. Aber vielleicht denke ich da zu einfach?
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