Siehe Beitrag von Schade.
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Siehe Beitrag von Schade.
Hallo zusammen,
zunächst ist anzumerken, dass den bisherigen Aussagen zuzustimmen ist.
Allerdings ist die genannte Problematik auch nicht ganz einfach.
Grundsätzlich richten sich die Abschläge bei einer Rente nach dem Zeitraum, indem diese Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird. Bei den Altersrenten ergibt sich diese vorzeitige Inanspruchnahme als Zeitspanne vom Rentenbeginn bis zu dem Alter, ab dem diese Rente ohne Abschläge beansprucht werden könnte. Bei den Erwerbsminderungsrenten zählt als Zeitraum der vorzeitigen Inanspruchnahme die Zeit vom 60. bis zum 63. Lebensjahr, wenn die Rente vor dem 60. Lebensjahr beginnt. Beginnt die Rente nach dem 60. Lebensjahr gilt auch hier die Zeit vom Rentenbeginn bis zum 63. Lebensjahr als vorzeitige Inanspruchnahme.
Folgen mehrere Renten unmittelbar aufeinander - in der Regel trifft auf eine Erwerbsminderungsrente eine Altersrente -, bleibt grundsätzlich der Zugangsfaktor (Abschlag) der ersten Rente (Erwerbsminderungsrente) erhalten (§ 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI). Allerdings erhöht sich der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat, den eine Rente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wird, um 0,3%. (§ 77 Abs. 3 S. 3 SGB VI).
Auf das Beispiel bezogen heißt dass:
a) Wechsel der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente ab 60. Lebensjahr
Die Altersrente könnte aufgrund der Voraussetzungen ohne Abschlag ab dem 60. Lebensjahr gewährt werden. Bisher wurde die Erwerbsminderungsrente mit 10,8% Abschlag geleistet.
Ab 60. Lebensjahr wird die Erwerbsminderungsrente nicht mehr bezogen (damit auch nicht mehr vorzeitig vor dem 63. Lebensjahr). Der Zugangsfaktor ist daher um 36 KM je 0,3% zu erhöhen - Abschlag entfällt komplett.
b) Wechsel der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente ab 61. Lebensjahr
Die Altersrente könnte aufgrund der Voraussetzungen ohne Abschlag ab dem 60. Lebensjahr gewährt werden. Bisher wurde die Erwerbsminderungsrente mit 10,8% Abschlag geleistet.
Ab 61. Lebensjahr wird die Erwerbsminderungsrente nicht mehr bezogen, aber sie wurde im Zeitraum der vorzeitigen Inanspruchnahme vom 60. Lebensjahr bis zum 61. Lebensjahr (12 KM) bezogen. Damit wird im Zeitraum der vorzeitigen Inanspruchnahme (60. Lebensjahr bis 63. Lebensjahr) nur ab dem 61. Lebensjahr eine Rente nicht mehr vorzeitig bezogen. Der Zugangsfaktor ist daher um 24 KM je 0,3% zu erhöhen - Abschlag entfällt teilweise.
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