Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenHallo Dieter,
wenn ein Versicherter noch mindestens drei, aber nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten kann, aber das verbliebene Restleistungsvermögen wegen Verschlossenheit des deutschen (Teilzeit-) Arbeitsmarktes nicht in Erwerbseinkommen umsetzen kann, erhält er hier im Bundesgebiet eine arbeitsmarktbedingte volle Erwerbsminderungsrente.
Der Anspruch auf diese Leistungsart kann nach der Regelung des § 112 s.1 SGB VI bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland nicht erworben werden, bzw. mit dem Verzug ins Ausland entfallen.
Gemäss § 110 SGB VI in Verbindung mit § 30 SGB I prüft somit der Rentenversicherungsträger, ob aufgrund der individuellen Umstände ein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland gegeben war.
Es besteht die Möglichkeit für die Dauer des gewöhnlichen Auslandsaufenthaltes die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu zahlen.
Bitte suchen Sie das persönliche Gespräch bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.